Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn (Bonn-Gesetz) (Fn 2)

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Quellenkennung: 29b9c7cd-6fe3-4bba-95b7-463c2031428d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.06.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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m Amt Menden (Rheinland) vom 31. Juli 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 10 a] 1. der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Holzlar; 2. das nach § 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft; 3. § 4 findet keine Anwendung; rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne werden vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die neue Gemeinde unbefristet übergeleitet; das gleiche gilt für Satzungen über Veränderungssperren; 4. § 6 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; 5. die in § 6 Abs. 5 genannte Frist wird auf fünf Jahre verkürzt; 6. von § 7 gilt nur Satz 1; 7. die neue Gemeinde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung der in § 15 genannten Maßnahmen. (7) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die aus Anlaß der Eingliederung der Ortsteile Birlinghoven und Hoholz der Gemeinde Stieldorf in die neue Gemeinde Menden (Rheinland) zu regelnden Einzelheiten vom 12. August 1968 werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sie nur für den Ortsteil Birlinghoven gelten; [Anlage] die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Stadt Beuel in die neue Gemeinde Menden (Rheinland) zu regelnden Einzelheiten vom 7. August 1968 werden bestätigt. [Anlage 10 c] Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. 1969 S. 236. (1) Die Stadt Königswinter und die Gemeinden Ittenbach, Amt Königswinter-Land, Heisterbacherrott, Niederdollendorf und Oberdollendorf, Amt Oberkassel (Siegkreis), Oberpleis und Stieldorf, Amt Oberpleis, - letztere ohne die in den §§ 1 Abs. 2 und 10 Abs. 2 genannten Fluren und Flurstücke - werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Königswinter und führt die Bezeichnung ,,Stadt". (2) In die neue Stadt Königswinter werden aus der Gemeinde Oberkassel (Siegkreis), Amt Oberkassel (Siegkreis), folgende Fluren und Flurstücke eingegliedert: Gemarkung Oberkassel Flur 6 Nr. 560/441, 422, 430, 429, 543/426, 540/425, 539/425, 1157 bis 1172, 868/191, 1015/190, 189/1, 1018/186, 182/1, 746/126, 647/126, 945/126, 902/120, 903/114, 1051 bis 1059, 1022/120, 1023/114, 1024/110, 1025/108, 1026/106, 1027/105, 732/104, 1028/102, 1029/100, 1030/98, 1031/97, 1032/95, 1033/94, 1034/91, 1035/90, 937/108, 643/108, 941/108, 905/108, 906/105, 908/102, 727/100, 925/91, 635/91, 922/91, 910/91, 911/90, 912/89, 913/74, 918/75, 917/74, 916/74, 1038/74, 620/74, 621/74, 79/1, 1049, 1061, 59 bis 61, 94/1, 609/103, 610/103, 63/1, 63/2, 65/1, 590/65, 591/65, 914/69, 710/69, 69/1, die beiden südöstlich des Weges Flurstück Nr. 612/444 gelegenen Teile des Flurstücks Nr. 1090, der jeweils südöstlich des Weges Flurstück Nr. 1045 gelegene Teil der Flurstücke Nr. 1091, 1089 und 1088, der Teil des Flurstücks Nr. 1019/129, dessen nördliche Begrenzung vom nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 1018/186 ausgehend nach Nordosten an der L 490 (Flurstück 1060) entlang bis zum zweiten Knickpunkt der Straßengrenze, von dort auf die Nordwestecke des Flurstücks Nr. 182/1 verläuft, und der östliche Teil des Weges Flurstück Nr. 1048, der durch die Verbindung der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 746/126, das beiderseits des Weges liegt, gebildet wird, Flur 7. (3) Die Ämter Königswinter-Land, Oberkassel (Siegkreis) und Oberpleis werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Königswinter. (4) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die Einzelheiten der Auflösung der Ämter Königswinter-Land, Oberkassel und Oberpleis und des Zusammenschlusses der Stadt Königswinter und der Gemeinden Heisterbacherrott, Ittenbach, Niederdollendorf, Oberdollendorf, Oberpleis und Stieldorf zu der neuen Stadt Königswinter vom 30. Mai 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 11] 1. Nr. 1 findet auf Flächennutzungspläne und Beschlüsse über die Aufstellung von Bebauungsplänen keine Anwendung; 2. bei der Überleitung von Ortsrecht nach Nr. 1 bleibt § 40 OBG unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. 1969 S. 236. (1) Die Stadt Bad Honnef am Rhein und die Gemeinde Aegidienberg, Amt Königswinter-Land, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Honnef und führt die Bezeichnungen ,,Stadt" und ,,Bad". (2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bad Honnef und der Gemeinde Aegidienberg vom 27. Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 12] 1. § 2 Abs. 3 und die Anlage zum Gebietsänderungsvertrag finden keine Anwendung; 2. über die Zusammensetzung und die Befugnisse des Bezirksausschusses entscheidet der Rat der neuen Stadt in der Hauptsatzung; 3. fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes kann der Rat der neuen Stadt über die Einteilung der Stadt in Bezirke und die Bildung von Bezirksausschüssen wieder frei entscheiden; 4. § 4 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung; 5. § 5 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren; 6. bei der Überleitung von Ortsrecht nach § 5 Abs. 6 bleibt § 40 OBG unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. 1969 S. 236. (1) Die amtsfreie Gemeinde Wahlscheid und die Gemeinden Breidt, Halberg, Inger, Lohmar und Scheiderhöhe, Amt Lohmar, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Lohmar. (2) Das Amt Lohmar wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Lohmar. (3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Breidt, Halberg, Inger, Lohmar und Scheiderhöhe sowie dem Amt Lohmar vom 15. Mai 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die für die Gemeinde Wahlscheid aus Anlaß des Zusammenschlusses der Gemeinden Breidt, Halberg, Inger, Lohmar, Scheiderhöhe und Wahlscheid zu der neuen Gemeinde Lohmar zu regelnden Einzelheiten vom 30. Mai 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 13 a, 13 b] 1. § 3 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 Satz 2 der Bestimmungen gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren; 2. das nach § 3 Abs. 4 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 letzter Satz der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. 1969 S. 236. (1) Die Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid, Amt Neunkirchen, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Neunkirchen-Seelscheid. (2) Das Amt Neunkirchen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid. (3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid sowie dem Amt Neunkirchen vom Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 14] 1. § 3 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren; 2. das nach § 3 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. 1969 S. 236. (1) In die Stadt Siegburg werden aus der Gemeinde Lauthausen folgende Fluren und Flurstücke eingegliedert: Gemarkung Seligenthal Flur 1, Flur 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 12 bis 15 und der westlich der Mittellinie des Wahnbachs gelegene Teil des Flurstücks Nr. 8, Flur 3, Flur 4, Flur 5, Flur 6, Flur 7, Flur 8, Gemarkung Happerschoß Flur 36 Nr. 63, der jeweils westliche Teil der Flurstücke 62, 80 (Weg), 84/halb (Wahnbach), der nach Osten durch die beiderseitigen Verlängerungen der Ostgrenze des Flurstücks 63 begrenzt wird. (2) In die Stadt Siegburg werden aus der Gemeinde Hennef (Sieg) folgende Flurstücke eingegliedert: Gemarkung Geistingen Flur 10 Nr. 1, 11, 12, 15, 41, 127/44, 128/44, 47, 48, 66 bis 69, 112, 116, 117, 119, 138, 140, 142, 149, 151, 153, 155, 160 bis 166, 181, 182, 184, 186 bis 190, 203, 204, 205, 207, 209 bis 215, 217, 219, 220 bis 267. der nördliche Teil des Flurstücks 126 (Sieg), der durch die Verlängerung der Grenze zwischen den Flurstücken 69 und 70 bis zur Mittellinie der Sieg und von dort in westlicher Richtung der Mittellinie folgend begrenzt wird, der jeweils westliche Teil der Flurstücke 118 und 179, der durch die Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 166 bis in die nördliche Grenze des Flurstücks 180 begrenzt wird, der westliche Teil des Flurstücks 176, der durch die Verbindung des westlichen Grenzsteins des Flurstücks 180 mit dem nördlichen Grenzstein des Flurstücks 121 begrenzt wird, der westliche Teil des Flurstücks 263, der durch die Verbindung der östlichen Grenze der Flurstücke 112 und 165 begrenzt wird (3) In die Stadt Siegburg werden aus der Gemeinde Buisdorf, Amt Menden (Rheinland), folgende Fluren und Flurstücke eingegliedert: Gemarkung Buisdorf Flur 10 Nr. 1 bis 12, 13/1, 14 bis 29, der nördlich der Mittellinie der Sieg gelegene Teil des Flurstücks Nr. 30, Flur 11, Flur 12. (4) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die Einzelheiten der Gebietsänderung zwischen der Stadt Siegburg und den Gemeinden Hennef (Sieg) und Lauthausen vom 27. März 1969 werden bestätigt. [Anlage 15] Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. 1969 S. 236. (1) Die Gemeinden Hennef (Sieg) - ohne die in § 15 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Lauthausen - ohne die in § 15 Abs. 1 genannten Fluren und Flurstücke - und Uckerath - ohne die in § 17 Abs. 1 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Hennef (Sieg). (2) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Hennef (Sieg), Lauthausen und Uckerath zu einer neuen Gemeinde vom 30. Mai 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 16] 1. Nr. 1 findet auf Flächennutzungspläne und Beschlüsse über die Aufstellung von Bebauungsplänen keine Anwendung; 2. das nach Nr. 1 letzter Satz übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. 1969 S. 236. (1) In die Gemeinde Eitorf werden aus der Gemeinde Uckerath folgende Flurstücke eingegliedert: Gemarkung Süchterscheid Flur 37 Nr. 1 bis 4, 6, 8 bis 29, 31, 32, 33, 60 bis 71, 73, 81, 174 bis 177, 186 bis 206, 213 bis 218, der Teil des Flurstücks 7 (Krabach), der im Bereich der Verlängerung der Grenze zwischen der L 268 und der L 333 bis zur Mittellinie des ,,Krabachs" und der Verlängerung der Südostgrenze des Flurstücks 215 über das Flurstück 208 hinaus bis zur Mittellinie des ,,Krabachs" liegt, der nördliche Teil des Gewässerflurstücks 30, der durch die Verbindung des südlichen Grenzpunktes des Flurstücks 175 mit dem westlichen Grenzpunkt des Flurstücks 33 begrenzt wird, der nördliche Teil des Flurstücks 58 (L 268), der durch die Verbindung des westlichen Grenzpunktes des Flurstücks 60 mit dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 34 begrenzt wird, der nördliche Teil des Flurstücks 208, der durch die Verlängerung der Südostgrenze des Flurstücks 215 bis zum ,,Krabach" begrenzt wird. (2) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die Einzelheiten der Gebietsänderung zwischen der Gemeinde Eitorf und der Gemeinde Uckerath vom 27. März 1969 werden bestätigt. [Anlage 17] Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. 1969 S. 236. (1) Die Gemeinden Ruppichteroth und Winterscheid, Amt Ruppichteroth, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Ruppichteroth. (2) Das Amt Ruppichteroth wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Ruppichteroth. (3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Ruppichteroth und Winterscheid sowie dem Amt Ruppichteroth vom 16. Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 18] 1. § 4 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren; 2. das nach § 4 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. 1969 S. 236. (1) Die Gemeinden Dattenfeld, Herchen und Rosbach werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Windeck. (2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Dattenfeld und Herchen vom 22./24. April 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die für die Gemeinde Rosbach aus Anlaß des Zusammenschlusses der Gemeinden Dattenfeld, Herchen und Rosbach zu einer neuen Gemeinde Windeck zu regelnden Einzelheiten vom 30. Mai 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 19 a, 19 b] 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 Satz 2 der Bestimmungen gelten nur für Satzungen über Veränderungssperren; 2. das nach § 3 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 letzter Satz der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft. 4. Abschnitt Rhein-Sieg-Kreis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. 1969 S. 236. (1) Der Landkreis Bonn wird aufgelöst. (2) Die neuen Gemeinden Alfter, Bornheim, Stadt Meckenheim, Stadt Rheinbach, Swisttal und Wachtberg werden in den Siegkreis eingegliedert. (3) Der Siegkreis erhält den Namen Rhein-Sieg-Kreis. Er ist Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises Bonn (4) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die aus Anlaß der Auflösung des Landkreises Bonn und der Eingliederung der Gemeinden Alfter, Bornheim, Meckenheim, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg in den Siegkreis zu regelnden Einzelheiten vom 31. März 1969 werden bestätigt. [Anlage 20] 5. Abschnitt Sonderplanungsausschuß Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bildet für das Gebiet der neuen kreisfreien Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises einen Sonderplanungsausschuß im Sinne des § 7 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes. (2) Dieser Sonderplanungsausschuß besteht aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Sonderplanungsausschuß gehören an: 1. fünf Mitglieder, die von der kreisfreien Stadt Bonn vorgeschlagen werden; 2. fünf Mitglieder, die vom Rhein-Sieg-Kreis vorgeschlagen werden, darunter mindestens zwei Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden; 3. ein Mitglied, das von dem Verwaltungs- und Planungsausschuß der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bestimmt wird; 4. drei von der Bundesregierung zu bestimmende Mitglieder; 5. der Regierungspräsident in Köln und ein weiteres von der Landesregierung zu bestimmendes Mitglied; 6. fünf stimmberechtigte Vertreter der freiwilligen Mitglieder im Sinne des § 7 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes. (3) Der Sonderplanungsausschuß erhält für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises die Befugnisse des Verwaltungs- und Planungsausschusses der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes und von Flächensicherungsplänen. (4) Der Landesplaner der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland erarbeitet Raumordnungspläne nach Absatz 3 zusammen mit dem Oberstadtdirektor der Stadt Bonn und dem Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises. 6. Abschnitt Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die kreisfreie Stadt Bonn sowie die Gemeinden Alfter und Bornheim werden dem Amtsgericht Bonn zugeordnet. (2) Die Gemeinde Wachtberg wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Bonn zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören ihre Ortsteile Adendorf, Arzdorf und Fritzdorf zum Bezirk des Amtsgerichts Rheinbach, ihre übrigen Ortsteile zum Bezirk des Amtsgerichts Bonn. (3) Die Gemeinde Wesseling wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Brühl zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie mit Ausnahme ihres Ortsteils Berzdorf zum Bezirk des Amtsgerichts Bonn. ihr Ortsteil Berzdorf mit den Fluren 1 bis 11 der Gemarkung Berzdorf zum Bezirk des Amtsgerichts Brühl. (4) Die Gemeinde Bad Honnef wird dem Amtsgericht Königswinter zugeordnet. (5) Die Gemeinde Königswinter wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Königswinter zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören ihre Ortsteile Oberpleis und Stieldorf zum Bezirk des Amtsgerichts Siegburg, ihre übrigen Ortsteile zum Bezirk des Amtsgerichts Königswinter. (6) Die Gemeinden Meckenheim, Rheinbach und Swisttal werden dem Amtsgericht Rheinbach zugeordnet. (7) Die Gemeinden Lohmar, Sankt Augustin, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Siegburg und Troisdorf werden dem Amtsgericht Siegburg zugeordnet. (8) Die Gemeinden Hennef (Sieg) und Ruppichteroth werden ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Siegburg zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören sie zum Bezirk des Amtsgerichts Hennef. (9) Die Gemeinde Eitorf wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Siegburg zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Eitorf. (10) Die Gemeinde Windeck wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Waldbröl zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören ihr Ortsteil Herchen zum Bezirk des Amtsgerichts Eitorf und ihre Ortsteile Dattenfeld und Rosbach zum Bezirk des Amtsgerichts Waldbröl. (11) Die Amtsgerichte Hennef und Eitorf werden mit Ablauf des 31. Dezember 1969 aufgehoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Bonn wird Gewährträger der Kreissparkasse Bonn. Diese überträgt die Zweigstellen, die sich im Rhein-Sieg-Kreis befinden, auf die Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises. Die Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises überträgt die Zweigstelle Oberkassel auf die Sparkasse der Stadt Bonn. (2) Der Rhein-Sieg-Kreis ist verpflichtet. die bisherigen Vorstandsmitglieder der Kreissparkasse Bonn mit ihrem Einverständnis auf Verlangen der Stadt Bonn als Vorstandsmitglieder der Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises zu übernehmen. Die Sparkassen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises sind verpflichtet, die bei den zu übertragenden Zweigstellen tätigen Angestellten und Arbeiter zu übernehmen. (3) Die Stadt Bonn vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft zu einer Sparkasse. (4) Die erforderlichen Beschlüsse sind so rechtzeitig zu lassen, daß die Maßnahmen nach Absatz 1, 2 und 3 spätestens am 1. Januar 1971 vollzogen sind. (5) Rechtsänderungen und Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelung sind frei von landesrechtlich geregelten Abgaben und Gebühren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2035. (1) Die Mitglieder jeder Gruppe des Personalrates des aufgelösten Landkreises Bonn wählen je einen Vertreter, der zu der entsprechenden Gruppe des Personalrates des Rhein-Sieg-Kreises als stimmberechtigtes Mitglied hinzutritt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Amtszeit des Personalrates des Rhein-Sieg-Kreises endet abweichend von § 24 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 305), am 31. Dezember 1969. (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen Berkum, Bornheim, Ludendorf, Meckenheim, Menden, Niederkassel, Neunkirchen und der Stadt- und Amtsverwaltung Rheinbach bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretungen als Personalvertretungen der Bediensteten der neuen Gemeinden Bornheim, Meckenheim, Sankt Augustin, Niederkassel, Neunkirchen-Seelscheid, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg im Amt. (3) In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalräte die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied der in den Personalräten a) der zu der neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden, b) der aufgelösten Ämter, des aufgelösten Landkreises Bonn und des aufgelösten Zweckverbandes Hardtberg, wenn Aufgaben dieser Körperschaften ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen, vertretenen Gruppen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend. Ist in einer bisherigen Gemeinde, einem aufgelösten Amt oder Landkreis ein Gesamtpersonalrat errichtet, gehört nur dieser, und zwar in seiner Gesamtheit, der Personalkommission an. (4) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechend Anwendung. (5) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten der aufgelösten Ämter und des aufgelösten Landkreises Bonn in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2020. (1) Der am 27. September 1964 gewählte Kreistag des Siegkreises wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend. (2) Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Gemeinde Wesseling wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. (3) Die Wählbarkeit der Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland wird durch dieses Gesetz, das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Geldern vom 11. März 1969 (GV. NW. S. 152) und das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Kleve vom 11. März 1969 (GV. NW. S. 160) nicht berührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Vollzug des Gesetzes für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1969 ausgesetzt (Beschl. v. 28. 6. und 30. 7. 1969 - VGH 12 69 u. a.). Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.