Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026

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Quellenkennung: 0931dddd-0f13-4f78-bd7c-30969532bb7c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 117 Ausfertigungsdatum 01.01.2026 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 117 Ausfertigungsdatum 01.01.2026 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Vom 1. Januar 2026 Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700): Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Höhe der Umlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2026 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 12. Dezember 2025 auf 1,6 Euro pro 1 000 Euro Grundsteuerwert festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mindestbetrag der Umlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.    Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.