Nordrhein-Westfalen

Heimarbeitsausschuß für die Herstellung von Artikeln aus Holz- oder Schnitzstoff

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Quellenkennung: 1c0bfd8f-ee28-428e-91f6-2ecb2396a25c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.06.1991 Fassung Gültig ab 08.11.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.06.1991 Fassung Gültig ab 08.11.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Nr. 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 8. November 2014. Nr. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Nr. 3 aufgehoben durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 8. November 2014. Vom 26. Juni 1991 1. Nach Vereinbarung der Obersten Arbeitsbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erweitere ich zum 1. Juli 1991 aufgrund des § 4 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), den Heimarbeitsausschuß auf Überlandesebene für die Herstellung von Artikeln aus Holz- oder Schnitzstoff in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich. Der Ausschuß hat folgenden Zuständigkeitsbereich: Sachlich: Das Herstellen, Be- und Verarbeiten a) von Artikeln aus Holz, Schnitzstoff oder entsprechenden Austauschstoffen; b) von Rosenkränzen, Gebetsketten, Rauchergeräten sowie das Schneiden von Korken; einschließlich aller Teil- und Verpackungsarbeiten. Persönlich: Die in Heimarbeit Beschäftigten Räumlich: Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Anschrift: Heimarbeitsausschuss für die Herstellung von Artikeln aus Holz oder Schnitzstoff (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen), 40190 Düsseldorf. 2.   3. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.