Nordrhein-Westfalen

Rechtsverordnung über die Freistellung von Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht (FreistVO)

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Quellenkennung: 00dc4f19-c329-4a47-9632-a39b5ec0bdbb. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.1992 Fassung Gültig ab 03.09.2015

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.1992 Fassung Gültig ab 03.09.2015 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2005. Vom 20. Februar 1992 Aufgrund des § 58 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV. NW. S. 39), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Anlage zu § 1 geändert durch Artikel 1 der VO v. 27.3.2006 (GV. NRW. S. 145). Die in der Anlage aufgeführten Abwasserbehandlungsanlagen werden von der Genehmigungspflicht nach § 58 Abs. 2 des Landeswassergesetzes ausgenommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2015 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 3. September 2015. GV. NW. ausgegeben am 30. März 1992. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.