Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden aufgrund bilateraler Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Legalisationbefreiungszuständigkeitsverordnung - ZustVO LeBe)

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Quellenkennung: 2e3b2e0d-e665-4e0e-8ca0-c69e681c1e9d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.11.2007 Fassung Gültig ab 19.06.2012

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.11.2007 Fassung Gültig ab 19.06.2012 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 13. November 2007 (Artikel 1 der Verordnung zur Zusammenfassung der Zuständigkeitsregelungen aufgrund bilateraler Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. November 2007 (GV. NRW. S. 538))   Aufgrund - Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069) - Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Italien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 (BGBl. II 1974 S. 1071), die im Lande Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind (Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages), sind die Bezirksregierungen zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Belgien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975 (BGBl. 1980 II S. 815), die im Land Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind, sind die Bezirksregierungen zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch Artikel 1 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.