Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Durchführung des Vertrages vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy

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Quellenkennung: 12cf4712-5502-4c1d-b21c-908050e6e22c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.09.1988 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.09.1988 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 20. September 1988 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gebietsteile, die nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy (BGBl. II 1988 S. 445) auf die Bundesrepublik Deutschland übergehen, werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen in die Stadt Monschau eingegliedert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den nach § 1 eingegliederten Gebietsteilen treten mit dem Zeitpunkt der Eingliederung alle Vorschriften des Landesrechts in Kraft, die in der Stadt Monschau gelten. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 14. Oktober 1988. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.