Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Programme NRW.Mikrodarlehen und NRW.MikroCrowd auf die NRW.BANK (NRW.Mikrodarlehen und NRW.MikroCrowd Aufgabenübertragungsverordnung – Mikro-AÜVO)

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Quellenkennung: 8e18ada8-59da-4203-b433-b0b8cc2cec01. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.01.2025 Fassung Gültig ab 26.02.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.01.2025 Fassung Gültig ab 26.02.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 28. Januar 2025   Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgabenübertragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der NRW.BANK wird die Vergabe von nicht besicherten Darlehen im Direktgeschäft im Rahmen der Programme Mikrodarlehen und MikroCrowd unter Einsatz von revolvierten Mitteln zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.   (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausschließlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.     Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.