Nordrhein-Westfalen

Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a52a45cf-3cb6-4b7f-9d5c-cd6a8ac98a9a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.12.2016 Fassung Gültig ab 04.03.2017

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Paragraph Link kopieren Für die Beurteilung der DO-Angestellten ist die Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Teil 2 Nichttechnischer Verwaltungsdienst Kapitel 1 Ämtergruppe des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, ausgebildet wird. (2) Die Durchführung und Dauer des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten oder durch Entlassung (§ 10 DO). (4) Die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten ist die Zugangsvoraussetzung zu der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Kapitel 2 Ämtergruppe des 1. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Vorbereitungsdienst können eingestellt werden, 1. Personen, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule nachweisen, 2. Sozialversicherungsfachangestellte (§ 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten , § 103 und § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,) oder 3. Personen, die den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der öffentlichen Verwaltung mit Erfolg abgelegt haben und die vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst mindestens zwei Jahre im Dienst eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung beschäftigt waren, sofern diese Personen zum Studiengang für die Fachlaufbahn zum nichttechnischen Dienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der gesetzlichen Unfallversicherung an der Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung oder einer mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung kooperierenden Hochschule zugelassen worden sind. (2) Der Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule in ihrer jeweils mit der Genehmigungsbehörde abgestimmten geltenden Fassung. (3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder durch Entlassung (§ 10 DO). Angestellten, die die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, der Vorstand die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zuerkennen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Abschlussprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist innerhalb derselben Fachrichtung möglich, wenn die/der DO-Angestellte nach Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt und die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. (2) Der Aufstieg setzt voraus, dass die/der DO-Angestellte 1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 aus der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innehat, 2. sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einer Stelle des mittleren Dienstes bewährt hat, 3. in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden ist und 4. zum Studium zugelassen worden ist (§ 13 Absatz 1). (3) Eignung, Leistung und Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 sind durch eine entsprechende Beurteilung nachzuweisen. Die DO-Angestellten verbleiben während des Studiums in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Die Abschlussprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. DO-Angestellte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (5) Die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Kapitel 3 Ämtergruppe des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Probe in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Befähigung für eine Einstellung als Beamtin oder Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen auf Probe in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 besitzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 – Masterstudium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die/der DO-Angestellte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, darf einer/einem DO-Angestellten nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, verliehen werden, wenn sie oder er 1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt, 2. in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden ist, 3. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert hat und 4. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat. § 10 Absatz 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 7 Absatz 6 entsprechend. (2) Das Masterstudium muss geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Es kann berufsbegleitend ausgestaltet sein. Der Studiengang muss akkreditiert sein. Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und legt die Anforderungen an die Studieninhalte fest. (3) Die Geschäftsführung führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten DO-Angestellten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die DO-Angestellten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer Qualifizierung durch ein Masterstudium geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der DO-Angestellten überprüft. (4) Die Geschäftsführung kann die zugelassenen DO-Angestellten für die erforderlichen Präsenzzeiten während des Studiums von den dienstlichen Aufgaben freistellen. Eine Entscheidung über eine mögliche Übernahme von Studiengebühren trifft die Geschäftsführung vor Aufnahme des Studiums im Einzelfall. Sie hat eine Entscheidung für die Übernahme der Studiengebühren mit der Auflage zu verbinden, dass diese von der/dem DO-Angestellten zu erstatten sind, 1. wenn sie oder er das Studium aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vorzeitig abbricht oder 2. wenn sie oder er nach Beendigung des Studiums vor Ablauf einer Dienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ausscheidet. Der zu erstattende Betrag ermäßigt sich pro Jahr geleisteter Dienstzeit um ein Fünftel. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die DO-Angestellte oder den DO-Angestellten eine besondere Härte bedeuten würde. (5) Die berufliche Entwicklung kann auf die Erprobung in der neuen Laufbahn beschränkt werden, wenn die oder der DO-Angestellte bereits das für die zu besetzende Stelle geforderte mit einem Mastergrad abgeschlossene Hochschulstudium und ein ggf. erforderliches Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat. In diesem Fall kann auch ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule, anerkannt werden. (6) Die Erprobung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die beziehungsweise. der DO-Angestellte in der neuen Laufbahn bewährt hat. (7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird der/dem DO-Angestellten im Rahmen der besetzbaren Planstellen eine Stelle der neuen Laufbahn übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 - Modulare Qualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die/der DO-Angestellte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, darf einer/einem DO-Angestellten nur verliehen werden, wenn sie oder er 1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt, 2. seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt innehat, 3. in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden ist, 4. diese Qualifizierung erfolgreich absolviert hat und 5. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat. Zeiten der Bewährung in den neuen Aufgabenbereichen, die nach Zulassung, aber vor Abschluss der modularen Qualifizierung abgeleistet wurden, können auf die Erprobungszeit angerechnet werden. § 10 Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 7 Absatz 6 entsprechend. (2) Die Qualifizierung muss geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und legt die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolges fest. Diese soll Regelungen für Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen enthalten, sofern an gleichwertigen Fortbildungen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde. (3) Die Geschäftsführung führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten DO-Angestellten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die DO-Angestellten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der DO-Angestellten überprüft. Teil 3 Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen Kapitel 1 Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2  (Aufsichtspersonen) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Voraussetzungen für die Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als Aufsichtsperson auf Probe kann in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden, wer 1. eine mit einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation abgeschlossene Hochschulausbildung an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden Fachrichtung besitzt und 2. über praktische betriebliche Kenntnisse verfügt, die durch eine hauptberufliche, mindestens zweijährige Tätigkeit, die eine Vorbildung nach Nummer 1 voraussetzt, erworben wurden und die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, förderlich sind. Kapitel 2 Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2  (Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Voraussetzungen für die Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Aufsichtsperson oder sonstige in der Prävention tätige Person auf Probe kann in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden, wer 1. ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes geeignetes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer dem zukünftigen Einsatzbereich für die Tätigkeit entsprechenden Fachrichtung besitzt und 2. über praktische betriebliche Kenntnisse, die durch eine hauptberufliche, mindestens zweijährige Tätigkeit die eine Vorbildung nach Nummer 1 voraussetzt, erworben wurden und die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch oder sonstige in der Prävention tätige Person förderlich sind. (2) Als Aufsichtsperson oder sonstige in der Prävention tätige Person auf Probe kann in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden, wem der Befähigungsnachweis nach § 18 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch auf Grund einer Abschlussprüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 bei der für den Arbeitsschutz jeweils zuständigen Landesbehörde ausgestellt wurde. (3) Für die Probezeit gilt für Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Aufsichts- undPräventionsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 gelten die §§ 17 und 18 entsprechend. Teil 4 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Von den Bestimmungen dieser Richtlinien kann der Vorstand in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von 1. einer Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe im Eingangsamt der Laufbahn gemäß § 3 Absatz 3 oder dem Durchlaufen von Ämtern bei Beförderung (§ 10 Absatz 2), 2. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3), 3. der weiteren Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 10 Absatz 3 Satz 2) oder während der Erprobungszeit gemäß § 10 Absatz 5, 4. Dienstzeitenerfordernissen gemäß § 10 Absatz 6 bis 9), 5. der Probezeit und der Mindestprobezeit nach § 7; sofern dadurch die Probezeit oder Mindestprobezeit nicht auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten verkürzt wird oder 6. Dienstzeiterfordernissen gemäß §§ 15 Absatz 2, 17 Absatz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Laufbahnrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse NRW vom 6. Juli 2011 (GV. NRW. S. 471) außer Kraft. (2) Für Dienstordnungs-Angestellte, die vor dem Tag des Inkrafttretens in ein Dienstordnungsverhältnis auf Probe eingestellt wurden, sind anstelle des § 7 die Bestimmungen des § 6 der Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Juli 2011 anzuwenden. (3) Für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits gemäß § 16 in der bisher geltenden Fassung beziehungsweise § 19 in Verbindung mit § 16 in der bisher geltenden Fassung zum Praxisaufstieg durch Anmeldung zum Zertifikatsprogramm zur Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung  zugelassen waren oder diesen bereits abgeschlossen haben, richtet sich das weitere Aufstiegsverfahren sowie die Übernahme in die höhere Laufbahn nach den Regelungen des bisherigen § 16, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 17 und 18 aktueller Fassung im Einzelfall für die DO-Angestellte beziehungsweise den DO-Angestellten günstigere Rechtsfolgen ergeben. Düsseldorf, den 15. Dezember 2016 Der Vorsitzende der Vertreterversammlung Manfred  E i s   Der Vorsitzende des Vorstandes Uwe  M e y e r i n g h Genehmigung: Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 15. Dezember 2016 beschlossenen Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden hiermit gemäß § 147 Abs. 2 SGB VII genehmigt. Düsseldorf, 9. Februar 2017 V A 4 - 6199 Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag F r i e d r i c h     Fn 1 In Kraft getreten am 4. März 2017 (GV. NRW. 2017 S. 308).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.