Nordrhein-Westfalen

Gebührenordnung für das elektronische Gesundheitsberuferegister als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (elekt. Gesundheitsberuferegister-Gebührenordnung - eGBR-GebO)

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Quellenkennung: 636e5be8-fb4a-4a75-8f1f-fe7bd617d000. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.08.2023 Fassung Gültig ab 12.09.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.08.2023 Fassung Gültig ab 12.09.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 29. August 2023   Auf Grund § 2 Absatz 1 und 2 und § 6 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) und des Artikels 4 Absatz 2 Satz 1 des eGBR-Staatsvertrages vom 1. August 2023 (GV. NRW. S. 1034) verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster erhebt Verwaltungsgebühren in entsprechender Anwendung des Gebührengesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Gebührenordnung nichts anderes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Verwaltungsgebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster erhebt für die im anliegenden Gebührentarif (Anlage zu dieser Gebührenordnung) aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ergänzende Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zuständige Kasse im Sinne von § 18 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW ist die Außenstelle bei der Bezirksregierung Münster der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen.   (2) Von der Erhebung von Gebühren nach § 2 kann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.