Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Anbietung und Archivierung von Unterlagen sowie über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 41647051-7fa7-4f45-b074-a918a1cd37b1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2010 S. 188 Ausfertigungsdatum 16.03.2010 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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anderen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Andere öffentliche Archive Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 550 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu eingefügt sowie Absätze 2 und 3 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschulen und Kunsthochschulen des Landes im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, beziehungsweise des § 1 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung und Nutzung der bei ihnen entstandenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit in eigenen, gemeinschaftlich getragenen oder fachlich geleiteten anderen Archiven. Die für kommunale Archive in Bezug genommenen Regelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend. (2) Das Landesarchiv kann Archive und Hochschulen nach Absatz 1 bei konzeptionellen Fragen zu einer den Maßstäben dieses Gesetzes entsprechenden Archivierung beraten. (3) Nur sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht sichergestellt werden können und eine Vernichtung oder Zersplitterung der archivwürdigen Unterlagen drohen, sind die nicht mehr benötigten Unterlagen dieser Stellen dem Landesarchiv anzubieten. Archivwürdige Unterlagen dieser Stellen werden im Landesarchiv als staatliches Archivgut archiviert. (4) § 4 Absatz 5 gilt entsprechend. Vierter Teil Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zuständige oberste Landesbehörde regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Nutzung des Landesarchivs einschließlich der für die Nutzung des Archivguts zu erhebenden Gebühren und Auslagen in einer Benutzungs- und Gebührenverordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603), in Kraft getreten am 30. September 2014. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 550 Überschrift und Wortlaut geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration zugleich für den Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien insofern mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.