Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO)

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Quellenkennung: cdfed606-621b-4df8-b99f-bcc7fe50c9a7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.03.2012 Fassung Gültig ab 24.07.2020

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.03.2012 Fassung Gültig ab 24.07.2020 Fußnoten Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. Juli 2020. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Grund der §§ 6 Absatz 3 und 9 Absatz 3 des Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagenin Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die in der Anlage aufgeführten Orte oder Ortsteile sind Orte im Sinne von § 6 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagenauf Flughäfen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 22. März 2017. (1) Internationale Flughäfen im Sinne des § 9 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes sind: 1. der Flughafen Düsseldorf, 2. der Flughafen Köln/Bonn und 3. der Flughafen Münster/Osnabrück.   (2) Die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der Flughäfen nach Absatz 1 darf außerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1, L 165 vom 23.6.2016, S. 23), die durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5) geändert worden ist, folgende Grenzen nicht überschreiten: 1. Flughafen Düsseldorf 6 800 Quadratmeter, 2. Flughafen Köln/Bonn 3 100 Quadratmeter und 3. Flughafen Münster/Osnabrück 2 000 Quadratmeter .    (3) Für die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der einzelnen Flughäfen gelten nach Absatz 1 innerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Luftseite) keine Begrenzungen.   (4) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf auf der Landseite nicht mehr als 500 Quadratmeter betragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 29. Juni 2013. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.       Der Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen   Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen   Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen   Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.