Nordrhein-Westfalen

Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen (LStatG NRW)

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Quellenkennung: 40fe7995-bfe3-4930-ba69-f80ce668405e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.07.2019 Fassung Gültig ab 21.12.2024

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ssen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Verbot der Reidentifizierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Maßnahmen zur Vorbereitung von Statistiken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Vorbereitung und Durchführung einer Statistik können 1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erhoben und 2. Erhebungsformulare und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erprobt werden.   (2) Bei Statistiken, die nicht mit einer Auskunftspflicht für die Befragten verbunden sind, besteht auch für die Maßnahmen nach Absatz 1 keine Auskunftspflicht. Bei Statistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die Befragten verbunden sind, besteht nur für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 eine Auskunftspflicht.   (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 spätestens nachdem die Angaben der folgenden Haupterhebung auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erprobung. Im Rahmen vorbereitender Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind Namen und Adressen der Befragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den übrigen Angaben zu trennen und gesondert aufzubewahren.   (4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind auch zur Vorbereitung einer Rechtsvorschrift nach § 6 Absatz 1, 2 und 4 und nach § 8 Absatz 2 zulässig. Eine Auskunftspflicht besteht insoweit nicht. Alle Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. Soweit es sich um Angaben zur Erprobung eines Erhebungsformulars oder eines Erhebungsverfahrens handelt, sind diese spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erprobung zu löschen. Namen und Adressen, die bei der Erprobung eines Erhebungsformulars oder Erhebungsverfahrens erfasst werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den übrigen Angaben zu trennen.   Abschnitt 5 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Erhebungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Werden zur Erhebung von EU-, Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere 1. die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu beaufsichtigen sowie sie gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu verpflichten und gemäß § 22 Absatz 4 zu belehren, 2. die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht, 3. unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und 4. die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit IT. NRW - Statistisches Landesamt - oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.   (2) Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere 1. die Erhebungsunterlagen an die örtlichen Erhebungsstellen zu verteilen und von diesen wieder einzusammeln und 2. die abgelieferten Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit zu überprüfen und IT. NRW - Statistisches Landesamt - zuzuleiten.   (3) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Sie haben alle Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass diese während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.   (4) Sind bei Gemeinden und Gemeindeverbänden kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Gemeinden und Gemeindeverbände können die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle auf Zweckverbände oder im Wege der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.   (5) Wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Einrichtung der Erhebungsstellen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Rechtsvorschrift der Fachaufsicht des Landesbetriebs IT. NRW - Statistisches Landesamt. Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist die für eine Erhebung jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Erhebungsbeauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit der Erhebung von Statistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.   (2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 13 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.   (3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.   (4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.   Abschnitt 6 Straf- , Bußgeld- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Bußgeldvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 4, § 11 Absatz 4, § 23 Absatz 2 und § 25 geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Antworten nicht in der vorgesehenen Form erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.   (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, ist 1. IT. NRW - Statistisches Landesamt - für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, soweit Auskunftspflichten für Landesstatistiken betroffen sind und für Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, und 2. die anordnende Gemeinde oder der anordnende Gemeindeverband für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, soweit Auskunftspflichten für Kommunalstatistiken betroffen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Strafvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer entgegen § 19 Einzelangaben zusammenführt oder solche Angaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 4, § 11 Absatz 4, § 23 Absatz 2 und § 25 geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Schule und Bildung   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung   Der Minister der Justiz   Der Minister für Verkehr   Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.