Nordrhein-Westfalen

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die inklusive Bauprojektförderung des Landschaftsverbandes Rheinland

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2018 Fassung Gültig ab 05.01.2019

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2018 Fassung Gültig ab 05.01.2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 19. Dezember 2018   Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchst. d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 15. November 2016 (GV. NRW.S. 966) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:   Die Weiterentwicklung von Leistungen für Menschen mit Behinderung ist eine Aufgabe des Landschaftsverbandes Rheinland im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe.   Die Finanzierung von Wohnangeboten für Menschen mit Behinderung ist in der Regel durch den entsprechenden Einsatz öffentlicher Mittel sichergestellt. Dies trifft jedoch nicht auf inklusive Wohnangebote zu. Deshalb hat der Landschaftsverband Rheinland beschlossen, inklusive Wohnprojekte zu fördern, damit Menschen mit Behinderung die Möglichkeit haben, den Lebensbereich Wohnen unmittelbar und gemeinsam mit Menschen ohne Behinderung zu gestalten. Diese Förderung des Landschaftsverbandes Rheinland soll insbesondere fehlende Eigenanteile der Förderungsempfänger und Förderungsempfängerinnen ausgleichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Antragssteller Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Antragsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Antragsgegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefördert werden Wohnprojekte mit inklusivem Charakter. Die Anforderungen an Inklusion sind erfüllt, wenn Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung zusammenleben, wobei mindestens 30 % der Bewohnerinnen und Bewohner Menschen mit Behinderung sein müssen, die zugleich leistungsberechtigt für Leistungen der Eingliederungshilfe (derzeit „wesentlich behindert“) im Sinne des SGB XII sind. Das Nähere zur Prüfung der Voraussetzungen, u. a. im Zeitpunkt der Bewilligung, regeln die Förder-Richtlinien nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung.   (2) Einfamilienhäuser (Gebäude, die nur eine Wohnung enthalten) sind von der Förderung ausgeschlossen.   (3) Der zu schaffende Wohnraum muss in Anlehnung an die DIN 18040 bzw. DIN 18040 R-Standard barrierefrei sein.   (4) Die Finanzierung des beantragten Projekts muss gesichert sein. Dies hat der Antragssteller in geeigneter Form nachzuweisen. Einzelheiten zum Nachweis sind in den Förder-Richtlinien nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung geregelt. Bei Vermietungen an Menschen mit Behinderung müssen die Gesamtwohnkosten grundsätzlich ortsüblich und angemessen im Sinne einer Refinanzierbarkeit durch existenzsichernde Leistungen nach dem 3./4. Kapitel des SGB XII bzw. dem SGB II sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Art und Umfang der Finanzierung durch den Landschaftsverband Rheinland Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Finanzierung durch den Landschaftsverband Rheinland erfolgt in der Form eines Zuschusses.   (2) Für die Finanzierung stehen pro Jahr insgesamt zwei Millionen € zur Verfügung.   (3) Gefördert werden maximal 10% der anerkennungsfähigen Baukosten, maximal 200.000 € je Projekt. Das Nähere regeln die Förder-Richtlinien nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung. Kosten für das Grundstück (insbesondere Erwerb und Erschließung) sind ausgenommen.   (4) Die Zweckbindung beträgt 20 Jahre ab Fertigstellung des Bauvorhabens.   (5) Der Zuschuss des Landschaftsverbandes Rheinland ist für den Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Mittel dinglich zu sichern, in der Regel durch Bestellung einer entsprechenden Grundschuld. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Anträge werden in der Reihenfolge des Einganges bearbeitet und beschieden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.   (2) Wenn die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, gehen die Anträge in das neue Förderjahr über.   (3) Erforderlich ist bei jeder Förderung eine politische Beschlussfassung.   (4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Der LVR entscheidet über eine Förderung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.   (5) Einzelheiten des Verfahrens werden in den Förderrichtlinien geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verwendungsnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Abnahme und Schlussrechnung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis der Fördermittel vorzulegen.   (2) Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel werden zurückgefordert und sind zurück zu zahlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.   Die Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland Anne  H e n k - H o l l s t e i n   Schriftführerin der Landschaftsversammlung Rheinland Ulrike  L u b e k   Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen  (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.   Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor­geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Land­schaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.   Köln, den 19. Dezember 2018   Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Ulrike  L u b e k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.