Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.04.2005 Fassung Gültig ab 01.07.2020

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.04.2005 Fassung Gültig ab 01.07.2020 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 223. Vom 12. April 2005 Aufgrund des § 96 Abs. 5 Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Durchschnittsbetrag, Eigenanteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010. (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluss des Eigenanteils des Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler die durchschnittlichen Aufwendungen je Schülerin und Schüler für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel. (2) Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Er ist für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig. Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz. (3) Für Berufskollegs sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden. (4) Für Förderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen. (5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Allgemein bildende Schulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 bis 5 neu gefasst und § 6 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. Für die allgemein bildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt: 1. Primarstufe Grundschule   bis zu 48 Euro, 2. Sekundarstufe I Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Sekundarschule   bis zu 102 Euro, 3. Sekundarstufe II Gymnasiale Oberstufe   bis zu 93 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Berufskolleg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 bis 5 neu gefasst und § 6 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. (1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt: 1. Berufsschule Fachklassen duales System - grundsätzlich - Stufenausbildung - neugeordnete Berufe - Ausbildungsvorbereitung Teilzeit - Ausbildungsvorbereitung Vollzeit     bis zu 99 Euro, bis zu 150 Euro, bis zu 150 Euro, bis zu 69 Euro, bis zu 102 Euro, 2. Berufsfachschule - einjährig - zweijährig - dreijährig   bis zu 141 Euro, bis zu 213 Euro, bis zu 303 Euro, 3. Fachoberschule bis zu 195 Euro, 4. Fachschule - Aufbaubildungsgang bis zu 291 Euro, bis zu 78 Euro, 5. Lehrgänge bis zu 78 Euro. (2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 141 Euro festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Orte sonderpädagogischer Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 bis 5 neu gefasst und § 6 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. (1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt: 1. Förderschulkindergarten bis zu 30 Euro, 2. Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen Klassen 1 bis 4 Klassen 5 bis 10   bis zu 48 Euro, bis zu 102 Euro, 3. Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10   bis zu 48 Euro, bis zu 102 Euro, 4. Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Klassen 1 bis 4 Klassen 5 bis 10   bis zu 48 Euro, bis zu 102 Euro, 5. Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10   bis zu 48 Euro, bis zu 102 Euro, 6. Förderschule Förderschwerpunkt Sehen a) Blinde Schülerinnen und Schüler Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10     bis zu 150 Euro, bis zu 354 Euro,   bis zu 66 Euro, bis zu 195 Euro, 7. Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bis zu 48 Euro, 8. Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10   bis zu 48 Euro, bis zu 102 Euro. (2) Für 1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten, 2. das Gemeinsame Lernen gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht. (3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Weiterbildungskollegs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 bis 5 neu gefasst und § 6 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt: 1. Abendrealschule - Vorkurs bis zu 138 Euro, bis zu 48 Euro, 2. Abendgymnasium - Vorkurs bis zu 99 Euro, bis zu 48 Euro, 3. Kolleg - Vorkurs bis zu 138 Euro, bis zu 60 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Sonderfälle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 bis 5 neu gefasst und § 6 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. (1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen. (2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 57,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit. (3) Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 21,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2015 (GV. NRW. S. 546), in Kraft getreten am 1. August 2015. Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.   Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.