Nordrhein-Westfalen

Zweites Gesetz zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen (2. Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen - 2. EuroEG-NRW)

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Quellenkennung: 6229e9c1-d915-45b1-af74-14baa48ee954. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.2002 Fassung Gültig ab 14.10.2015

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.2002 Fassung Gültig ab 14.10.2015 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 26. November 2002 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ersetzung von Zinsvorschriften durch den Basiszinssatz des BGB Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes oder in darauf beruhenden Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet, tritt an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz im Sinne des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGBl. I 2001, S. 3138). Das gleiche gilt, wenn als Bezugsgröße der Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) verwendet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Andere Bezugsgrößen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank oder die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, treten a) an die Stelle des Lombardsatzes der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF Zinssatz), b) an die Stelle der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze die "EURO Interbank Offered Rate"-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Abweichende Regelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen lässt die Zuständigkeit für die Änderung von untergesetzlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften unberührt. (2) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine anderen Regelungen treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. GV. NRW. ausgegeben am 10.12.2002 § 1 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2002, § 2 mit Wirkung vom 4. April 2002. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.