Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des Kulturgutschutzes (ZustVO-Kulturgutschutz NRW)

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Quellenkennung: 2750a55c-1301-45c4-a999-ea0a24acb599. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.04.2019 Fassung Gültig ab 01.06.2019

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.04.2019 Fassung Gültig ab 01.06.2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 30. April 2019   Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes NRW vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Art. 2 des sechsten Änderungsgesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Kultur zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige Behörde für die Aufgaben nach dem Kulturgutschutzgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten und das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248) außer Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.