Nordrhein-Westfalen

Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 464e79ea-1bce-4d86-8f40-2a0d580ae386. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.06.2015 Fassung Gültig ab 01.11.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.06.2015 Fassung Gültig ab 01.11.2025 Vom 30. Juni 2015   Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich und Vergütungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt und Absätze 2 und 3 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Verordnung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 6. April 2017. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 868 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2025. (1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum 1,8 fachen der Beträge nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, berechnen. (2) Für geburtshilfliche Leistungen der Anlage 1.1, Abschnitt 2, Ziffer 2 „Geburt“ der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Hebammen und Entbindungspfleger abweichend von Absatz 1 Gebühren bis zum 2,2fachen Satz berechnen. Die in Satz 1 genannten Verträge sind abzurufen auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter http://www.gkv-spitzenverband.de/ und können bei den Hebammen und Entbindungspflegern, ihren Berufsverbänden sowie bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde eingesehen werden.   (3) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen. (4) Der einfache Satz der Gebühren ist zu berechnen, wenn 1. die Wöchnerin zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, hat oder 2. die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtpflege gezahlt werden. Der einfache Satz gilt ebenfalls für Auslagen, Zulagen, Zuschläge, Wegegeld und die Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen (Geburtshauspauschale). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Abrechnung der Vergütung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Zahlungspflichtigen ist eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu erteilen. Andere Rechnungen begründen nicht die Fälligkeit der Vergütung. (2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Leistungsverzeichnis (Anlage zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 3. September 2015; Absatz 1 Satz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 27. Juli 2020 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 13. August 2020. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 476), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2015 (GV. NRW. S. 352) geändert worden ist, außer Kraft. Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.