Nordrhein-Westfalen

Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)

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Quellenkennung: e93c8251-12c1-4c0f-9621-83ba4c3c3e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.11.2004 Fassung Gültig ab 05.12.2018

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Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Beamtinnen und Beamte kommunaler Dienstherren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist dienstvorgesetzte Stelle der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten und die Kreisausschussmitglieder gilt die Aufsichtsbehörde als dienstvorgesetzte Stelle. (2) Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten nachgeordneten Beamtinnen und Beamten gilt die Aufsichtsbehörde. Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beamtinnen und Beamten gilt die obere Aufsichtsbehörde. (3) Als oberste Dienstbehörde für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das für Kommunales zuständige Ministerium; abweichend davon tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde in den Fällen der §§ 33 Abs. 2 Nr. 4 und 76 Abs. 3 Halbsatz 2 sowie Abs. 4 Satz 4 die dienstvorgesetzte Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Beamtinnen und Beamte der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Für die Beamtinnen und Beamten der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes bestimmt das für die Aufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, wem die im Gesetz bezeichneten Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle zustehen, soweit dies nicht gesetzlich bestimmt ist. § 79 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für die an nichtstaatlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete dienstvorgesetzte Stellen übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte kommunaler Dienstherren werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle ausgeübt; entsprechendes gilt für die Ausübung der Befugnisse der höheren dienstvorgesetzten Stelle und der obersten Dienstbehörde.   Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Übergangsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 9 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. (2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich: 1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge, 2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und 3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (3) Förmliche Disziplinarverfahren werden nach dem zur Zeit ihrer Einleitung geltenden Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht. (4) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts. (5) Die gemäß § 41 DO NW errichteten Disziplinargerichte werden mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt bei den Gerichten anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das nach diesem Gesetz jeweils zuständige Gericht über. Die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 DO NW berufenen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer üben ihr Amt nach Auflösung der Disziplinargerichte bis zum Ende ihrer Amtszeit bei den gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Kammern und Senaten für Disziplinarsachen aus. (6) Die bei In-Kraft-Teten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. (7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. (8) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind. (9) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist. (10) § 14 Abs. 1 Nr. 2 ist in der bisher geltenden Fassung anzuwenden, wenn das Dienstvergehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes vollendet war. (11) Gebühren nach § 75 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht für Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Inneres zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     In-Kraft-Treten (Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes (LDiszNOG) vom 16.11.2004 (GV.NRW. S. 624))   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), außer Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Für den Innenminister Der Finanzminister     Fn 1 In Kraft getreten am 1. Januar 2005 (GV. NRW. 2004 S. 624); geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010; Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. Fn 2 § 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. Fn 3 § 2, § 15, § 38 und § 40 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010. Fn 4 §§ 4, 14, 17, 19, 32, 35, 47, 50, 51, 58, 63, 64, 73, 78, 82 und 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010. Fn 5 § 74 und § 75 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010. Fn 6 Teil 3 Kapitel 5 mit §§ 41 u. 42 und Teil 3 Kapitel 6 mit §§ 43 u. 44 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010. Fn 7 Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert und § 84 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. Fn 8 §§ 8, 21, 23, 25, 30, 39, 56, 57, 80 und 83 geändert und §§ 1, 16, 33, 46, 77, 81 zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Fn 9 § 79 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.