Nordrhein-Westfalen

Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.11.2004 Fassung Gültig ab 05.12.2018

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.11.2004 Fassung Gültig ab 05.12.2018 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 16. November 2004 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes  (LDiszNOG) vom 16.11.2004 (GV.NRW. S. 624))     Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen   § 1 Persönlicher Geltungsbereich § 2 Sachlicher Geltungsbereich § 3  Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung  § 4 Gebot der Beschleunigung Teil 2 Disziplinarmaßnahmen     § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen § 6Verweis § 7 Geldbuße § 8 Kürzung der Dienstbezüge § 9 Zurückstufung § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis § 11 Kürzung des Ruhegehalts § 12 Aberkennung des Ruhegehalts § 13 Verhängung und Bemessung der Disziplinarmaßnahme § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte     Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren Kapitel 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung     § 17 Einleitung von Amts wegen § 18 Einleitung auf Antrag § 19 Ausdehnung und Beschränkung     Kapitel 2 Durchführung     § 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen § 22 Verhältnis zum Strafverfahren und zu anderen Verfahren § 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren § 24 Beweiserhebung § 25 Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige § 26 Herausgabe von Unterlagen § 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen § 28 Unterbringung im Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten § 29 Protokoll § 30 Innerdienstliche Informationen § 31 Abschließende Anhörung     Kapitel 3 Abschlussentscheidung     § 32 Zuständigkeit § 33 Einstellungsverfügung § 34 Disziplinarverfügung § 35 Erhebung der Disziplinarklage § 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren § 37 Kostentragungspflicht     Kapitel 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen     § 38 Zulässigkeit § 39 Rechtswirkungen § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge     Kapitel 5 Widerspruchsverfahren (aufgehoben)   Kapitel 6 Vertreterin oder Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen (aufgehoben)     Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit     § 45 Zuständigkeit § 46 Kammer für Disziplinarsachen § 47 Zusammensetzung § 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts § 49 Nichtheranziehung einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers § 50 Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers § 51 Senate für Disziplinarsachen     Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Abschnitt 1 Klageverfahren     § 52 Erhebung der Disziplinarklage § 53 Nachtragsdisziplinarklage § 54 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift § 55 Beschränkung des Disziplinarverfahrens § 56 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren § 57 Beweisaufnahme § 58 Nichtöffentlichkeit der Verhandlung § 59 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil § 60 Entscheidung durch Beschluss § 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse     Abschnitt 2 Besondere Verfahren § 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung § 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen     Kapitel 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Abschnitt 1 Berufung     § 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung § 65 Berufungsverfahren     Abschnitt 2 Beschwerde     § 66 Zulässigkeit     Kapitel 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht     § 67 Revision; Ausschluss der Sprungrevision     Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens     § 68 Wiederaufnahmegründe § 69 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme § 70 Frist, Verfahren § 71 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts § 72 Entscheidung durch Beschluss § 73 Rechtswirkungen, Entschädigung     Kapitel 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren     § 74 Kostentragungspflicht und erstattungsfähige Kosten § 75 Gerichtskosten     Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung     § 76 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts § 77 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten § 78 Begnadigung       Teil 6 Besondere Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte von Dienstherren unter der Aufsicht des Landes und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte     § 79 Beamtinnen und Beamte kommunaler Dienstherren § 80 Beamtinnen und Beamte der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes § 81 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten     Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen   § 82 Übergangsbestimmungen § 83 Verwaltungsvorschriften         Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Persönlicher Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. (2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung oder nach altem Recht beziehen, gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge als Ruhegehalt. (3) Die Wahl der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen zu den Kammern und Senaten für Disziplinarsachen, die über Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Bundesdisziplinargesetzes zu entscheiden haben, bestimmt sich in Ausführung des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes nach den Sätzen 2 bis 4 des § 46 Abs. 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Sachlicher Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz gilt für 1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und 2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten a) während ihres Beamtenverhältnisses begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und b) nach Eintritt in den Ruhestand begangene als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes). (2) Für Personen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. (3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Soweit nach diesem Gesetz im Rahmen des behördlichen Verfahrens die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte muss Zustellungen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, die der dienstvorgesetzten Stelle angezeigt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gebot der Beschleunigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. (2) Ermittlungen sind in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchzuführen. Für die Durchführung von Ermittlungen sind sie im Hauptamt soweit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können.   Teil 2 Disziplinarmaßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind: 1. Verweis (§ 6) 2. Geldbuße (§ 7) 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) 4. Zurückstufung (§ 9) und 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und 2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). (3) Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für ihre Entlassung wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Verweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. (2) Der Verweis steht bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Geldbuße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Werden keine Dienst- oder Anwärterbezüge bezogen, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden. (2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Kürzung der Dienstbezüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf die Dauer von längstens drei Jahren. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Wurde aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Versorgungsanspruch erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der Anwendung des § 66 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt. Bezieht die Beamtin oder der Beamte Gebühren, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der letzten Gesamtbezüge (Gebühren und etwaige sonstige Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor Einleitung des Disziplinarverfahrens ergibt. (2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Bei einem Eintritt in den Ruhestand während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge wird das Ruhegehalt entsprechend der Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. (3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird während der Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt. Der Kürzungsbetrag kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung monatlich vorab an den Dienstherrn entrichtet werden; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend. (4) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf eine Beförderung nicht vorgenommen werden. Das Beförderungsverbot beginnt mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende übermäßige Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Ergeben sich erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung Gesichtspunkte, die für eine Abkürzung sprechen, kann der Landespersonalausschuss diese zulassen.  (5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung ineinem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. Absatz4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zurückstufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Zurückstufung ist die Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen, gehen verloren. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle übernommen worden sind. (2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestimmen sich die Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung festgelegten Besoldungsgruppe. (3) Befördert werden darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. § 8 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen, gehen verloren. (2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts. (3) Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehaltes geleistet, das die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung erdient hätte; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Umstände sind glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 76. (4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. (5) Wer früher in einem anderen Dienstverhältnis im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes gestanden hat, verliert nach einer Entfernung aus dem Dienst auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn die Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde. (6) Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist, darf bei einem Dienstherrn, für den das Landesbeamtengesetz gilt, nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Kürzung des Ruhegehalts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Aberkennung des Ruhegehalts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts gehen der Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden, verloren. (2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts wird bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts geleistet, das der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat. (4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verhängung und Bemessung der Disziplinarmaßnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Kürzung der Dienstbezüge ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. (3) Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte als noch im Dienst befindliche Beamtin oder noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Ist im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts 1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, 2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. (2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden. (3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden. (4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung und jede Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes unterbrochen. (5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer der Verfahren nach § 33 Abs. 3 und § 34 Abs. 2 sowie des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Gleiches gilt für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22, soweit nicht schon eine Hemmung nach Satz 2 eintritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). (2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren oder ein Verfahren nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist. Das gleiche gilt bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz. (3) Eintragungen in der Personalakte über Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge mit Eintritt des Verwertungsverbotes von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterble

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.