Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz-Ausführungsgesetz NRW – HinSchG AG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 75286836-78d0-4447-991e-9f02d4e4b1cf. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2023 Fassung Gültig ab 30.12.2023

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2023 Fassung Gültig ab 30.12.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 19. Dezember 2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten mit Meldungen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung wenden können.   (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie für sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen.   (3) Für die Meldestellen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausnahmen, Erleichterungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.   (2) Die Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 können gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2026 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung   Der Minister der Justiz   Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.