Nordrhein-Westfalen

Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: ca307fa2-4c7d-4114-8791-264eecfe3274. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.07.1999 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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sregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesministerin oder Bundesminister oder Landesministerin oder Landesminister ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt oder das Übergangsgeld nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz ruht, soweit er zusammen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 66 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die dem Versorgungsanspruch zu Grunde liegenden Amtsbezüge überschreitet. Dies gilt nur bis zum Erreichen der für das jeweilige Mitglied der Landesregierung fiktiv zu ermittelnden beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze. (2) Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz ruht, soweit er zusammen mit einem Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesministerin oder Bundesminister oder Landesministerin oder Landesminister, beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüchen und anderen Leistungen im Sinne des § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes 71,75 Prozent der dem Versorgungsanspruch zu Grunde liegenden Amtsbezüge überschreitet. (3) Erhält ein früheres Mitglied der Landesregierung öffentlich-rechtliche Alterssicherungen neben dem Ruhegehalt, bei denen die Zeit der Mitgliedschaft in der Landesregierung berücksichtigt wird, wird das Ruhegehalt um den Betrag gekürzt, der aus der Berücksichtigung dieser Zeiten im anderen System entstanden ist. (4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Europäischen Parlament um 50 Prozent, höchstens jedoch um 50 Prozent der Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 9 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung. Der ruhende Betrag darf jedoch den nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- oder sonstigen Kürzungsbestimmungen verbleibenden Betrag der Entschädigung nicht übersteigen. (5) Beim Zusammentreffen eines Anspruchs auf Übergangsgeld und eines Anspruchs auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis werden die höheren Bezüge gezahlt. (6) Für ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend. (7) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gehört ein Mitglied der Landesregierung kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung dem Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder vergleichbaren Einrichtungen industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen an, so hat es die dafür gezahlten Vergütungen an das Land abzuführen, soweit diese im Kalenderjahr die Höchstgrenze übersteigen, die für Beamte der Besoldungsgruppe B 11 nach dem Nebentätigkeitsrecht vorgesehen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein sonstiger Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit eines Mitglieds der Landesregierung zu einem der genannten Unternehmensorgane und seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung besteht; hierüber hat die Landesregierung Beschluß zu fassen. (2) Alle Beschlüsse nach Absatz 1 sind auch insoweit, als sie nicht bereits von Artikel 64 Abs. 3 der Landesverfassung erfaßt werden, dem Hauptausschuß des Landtags vorzulegen. (3) Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer innegehabten Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 haftbar gemacht, so hat es gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Freistellung, es sei denn, daß es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. (4) Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder in vergleichbaren Einrichtungen eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Institution haftbar gemacht, gilt Absatz 3 entsprechend; wird für eine derartige Tätigkeit eine Vergütung gezahlt, gilt auch Absatz 1 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 (Absatz 4 Satz 2 aufgehoben und Absatz 6 angefügt) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023. §§ 11 und 16 Abs. 6 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung: § 11 (1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens vier Jahre bekleidet hat. (2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung. Daneben werden andere nach dem Landesbeamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten höchstens bis zu zehn Jahren berücksichtigt. (3) Das Ruhegehalt beträgt fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlages; es steigt mit jedem Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um zwei vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr. (4) Bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren ruht der Anspruch auf das Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats, für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes feststellt oder in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung mit einer mindestens achtjährigen Amtszeit das fünfzigste Lebensjahr, mit einer mindestens sechsjährigen Amtszeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr und mit einer vierjährigen Amtszeit das sechzigste Lebensjahr vollendet. (5) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt. (6) Eine um höchstens zwei Monate kürzere Amtszeit steht den Amtszeiten in den Absätzen 1 und 4 gleich. § 16 Abs. 6 (6) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld bezieht, Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 53a Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhält es daneben das Übergangsgeld nur bis zum Erreichen des Betrages der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. § 53a Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf diejenigen Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis vor dem 1. April 1953 beendet war, entsprechende Anwendung. (2) Für die am 1. Juli 1999 amtierenden Mitglieder und für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene findet § 11 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Für die am 1. Juli 1999 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung findet § 16 Abs. 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. (3) Auf die am 1. Januar 2003 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 11 Abs. 3 unbeschadet von Absatz 1 und 2 Satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. (4) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Fassung von § 11 Abs. 3 Satz 1 unbeschadet von Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. (5) Auf Hinterbliebene eines am 1. Januar 2003 amtierenden Mitglieds der Landesregierung ist § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (6) Auf die zum 16. Juli 2016 vorhandenen Versorgungsfälle findet vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetz in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Die Versorgungsansprüche der Mitglieder der Landesregierung, die am 16. Juli 2016 im Amt sind und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes; binnen sechs Monaten nach Ende der Amtszeit kann auch Versorgung nach der geltenden Fassung des Landesministergesetzes beantragt werden. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 16. Juli 2016 erneut in ein Amtsverhältnis berufen, kann es binnen sechs Monaten nach Beendigung des Amtes Versorgungansprüche auch nach der bis zum zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes beantragen. (7) § 7 Absatz 5 und § 9 Absatz 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 angefügt durch Artikel 2 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.