Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Landesverband Lippe

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 106c719a-d13c-4c4e-8438-35d462db9363. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.11.1948 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Originaldateien und Anlagen

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2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738)) Artikel 6 Nummer 1 § 11 Absätze 1 und 2 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. Hinweis: (Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346)) Artikel 2 Nummer 6 (§ 11a) tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.