Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)“

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Quellenkennung: bec88dd7-06ef-4e98-a42c-20ed1b7dfcc0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.05.2016 Fassung Gültig ab 21.12.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.05.2016 Fassung Gültig ab 21.12.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 23. Mai 2016   Auf Grund des § 13 Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufes „staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach akademischer Ausbildung sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen für dieses Berufsbild wird auf die Bezirksregierungen übertragen.   (2) Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, 1. in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder 2. bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Arbeitsstätte liegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2016 in Kraft.     Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.