Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereiches bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 0749d58b-db24-4e14-9f01-5f876b4fc751. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.01.2025 Fassung Gültig ab 07.11.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.01.2025 Fassung Gültig ab 07.11.2025 Vom 28. Januar 2025   Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1, des § 558 Absatz 3 Satz 3 und des § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 558 Absatz 3 Satz 2 oder § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches besonders gefährdet ist, bestimmen sich jeweils nach der Anlage zu dieser Verordnung. Die Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 577a Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt acht Jahre. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In Fällen der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und anschließender Veräußerung vor dem 1. März 2025 sind die Bestimmungen der Mieterschutzverordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 465) weiter anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 848 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2025, in Kraft getreten am 7. November 2025. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mieterschutzverordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 465) außer Kraft. (2) § 1 Absatz 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 28. Februar 2030 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.