Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

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Quellenkennung: 2c093300-b2bc-4881-9536-9dc77454eba1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.08.2023 Fassung Gültig ab 12.09.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.08.2023 Fassung Gültig ab 12.09.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 17. August 2023   Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch § 97 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 57 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen sowie auf den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Befugnisse,   1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,   2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LHO abzuschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist und soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,   3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LHO   a) bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden und   b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,   4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz1 Nummer 2 LHO   a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet niederzuschlagen und   b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen sowie   5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LHO bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen,   werden übertragen auf   a) das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,   b) den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und   c) die Bezirksregierungen und die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter, soweit sie für den Geschäftsbereich des für Umwelt, Natur und Verkehr zuständigen Ministeriums tätig werden.   (2) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums einzuholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Befugnisse,   1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,   2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LHO   a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet niederzuschlagen und   b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,   werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Zahlung von Personalausgaben der Beschäftigten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Geschäftsbereichs des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums ist.   (2) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums einzuholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 21. August 2005 (GV. NRW. S. 782), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) geändert worden ist, außer Kraft.     Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.