Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter

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Quellenkennung: 80c7d9cf-8c17-42cb-90e0-f72b2e4a7f6b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.07.1976 Fassung Gültig ab 01.06.2013

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.07.1976 Fassung Gültig ab 01.06.2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 18. Juli 1976   Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unterrichtsvergütung darf für Unterrichtsstunden gewährt werden, die über zehn Wochenstunden beziehungsweise im Kalendermonat über dreiundvierzig Stunden des im Rahmen der Ausbildung oder selbständig erteilten Unterrichts hinaus zusätzlich selbständig erteilt werden. Ist nach Landesrecht eine höhere Anzahl von Unterrichtsstunden im Rahmen der Ausbildung festgesetzt, darf Unterrichtsvergütung nur für die darüber hinausgehenden Unterrichtsstunden gewährt werden.   (2) Unterrichtsvergütung wird für höchstens vierundzwanzig im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt.   (3) Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung des Anwärters. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Unterrichtsvergütung darf die für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe der Unterrichtsvergütung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (weggefallen) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (weggefallen)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.