Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 04b0c9a5-d7bf-458a-91b2-b63379a22651. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.03.1953 Fassung Gültig ab 11.10.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.03.1953 Fassung Gültig ab 11.10.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 10. März 1953 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesfarben sind Grün-Weiß-Rot. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert und § 5 neu gefasst durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild vorne in grünem Feld einen linksschrägen silbernen Wellenbalken, hinten im roten Feld ein springendes silbernes Roß und unten in einer eingebogenen silbernen Spitze eine rote Rose mit goldenen Butzen und goldenen Kelchblättern. Für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit kann ein Landeswappen in vereinfachter Form genutzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben grün, in der Mitte weiß, unten rot. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuches ist wie drei zu fünf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Dienstflagge der Landesbehörden ist die Landesflagge, die in der Mitte, etwas nach der Stange hin verschoben, in den grünen und roten Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, das Landeswappen zeigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert und § 5 neu gefasst durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. GV. NW. ausgegeben am 21. März 1953. Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Dabei soll insbesondere geregelt werden: 1. die Berechtigung zur Führung des Landeswappens, 2. die Berechtigung zur Führung von Dienstsiegeln, 3. die Ausgestaltung von Amtsschildern, 4. das Aussehen des Landeswappens in vereinfachter Form, 5. das Aussehen und die Verwendung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens und des Polizeisterns; im Falle einer missbräuchlichen Verwendung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens die Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 angefügt durch Art. 6 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008; aufgehoben durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.