Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Neuss -Fn 2-

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d2f60de3-d584-4211-b63d-e9e979574c2e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1979 Fassung Gültig ab 01.01.2000

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1979 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Diese VO ist nichtig, soweit sie die Städte Kaarst und Korschenbroich betrifft; siehe VerfGH v. 26. 6. 1981 (GV. NW. S. 420). SGV. NW. 764. Vom 25. Juni 1979 Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreissparkasse Grevenbroich, die Stadtsparkasse Grevenbroich, die Gemeindesparkasse Kaarst-Büttgen und die Sparkasse der Gemeinde Korschenbroich sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Kreissparkasse Grevenbroich, der Stadtsparkasse Grevenbroich, der Gemeindesparkasse Kaarst-Büttgen und der Sparkasse der Gemeinde Korschenbroich als Ganzes übergeht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zu dem in § 1 genannten Zweck haben der Kreis Neuss und die Stadt Grevenbroich sowie die Gemeinden Kaarst und Korschenbroich einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach § 5 SpkG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 202. Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, erläßt der Regierungspräsident in Düsseldorf die Verbandssatzung und verfügt die Bildung des Verbandes als Pflichtverband nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1979. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.