Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)

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Quellenkennung: 66bc9a9e-b9df-4511-8240-ea3920697e6e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.12.2003 Fassung Gültig ab 12.06.2021

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Juni 2021. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen eine Rechtsverordnung zu erlassen. Es kann dazu insbesondere Bestimmungen treffen über 1. das Verfahren bei der Bau- und Betriebsgenehmigung, 2. das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen, 3. das Verfahren bei der Betriebsabnahme und bei der Zustimmung zur Betriebseröffnung, 4. die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Stellvertretung, 5. die Anforderungen an die Betriebsbediensteten, 6. die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsleitung und der Betriebsbediensteten, 7. die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei Haftpflichtversicherungsverträgen, 8. die Ausgestaltung und Zeitabstände der Betriebs- und Prüfungsberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten; dabei kann bestimmt werden, dass die Aufsichtsbehörde entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit Abweichungen zulassen kann, 9. die Ausübung der Aufsicht, 10. die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung, 11. verantwortliche sachverständige Stellen im Seilbahnwesen, insbesondere über a) die Fachbereiche, in denen sie tätig werden, b) die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung, c) die Zulassung oder Anerkennung, d) die Überwachung, e) die Vergütung, f) das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, g) die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder erlangen muss, sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Seilbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lässt, h) die Voraussetzungen, unter denen das Seilbahnunternehmen Gutachten und Nachweise von verantwortlichen sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lassen muss. 12.   die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs und 13.     die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen. Vierter Abschnitt Bußgeldvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben, § 19 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben, § 20 geändert, § 22 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 4 oder § 6 Absatz. 1 oder § 14 Absatz 1 eine Seilbahn betreibt oder 2. entgegen § 13 Absatz 1 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach § 16 Abs.2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Weitere Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 eine Seilbahn baut oder die Anlage wesentlich ändert, 2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt oder 3. einer nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt. Fünfter Abschnitt Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben, § 19 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben, § 20 geändert, § 22 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. (1) Soweit eine in Betrieb befindliche Seilbahn nach bisherigem Recht ohne Genehmigung betrieben werden durfte, gilt die Seilbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes als genehmigt. (2) Bei Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, gilt § 6 zur Betriebseröffnung mit der Maßgabe, dass die Seilbahn anstelle der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 die auf sie anwendbaren Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen muss. (3) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sind in Seilbahnen auch zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden. Soweit dieses Gesetz vorsieht, dass EU-Konformitätserklärungen oder sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen vorzulegen oder aufzubewahren sind, erstreckt sich diese Pflicht auf die Vorlage oder Aufbewahrung von nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 weiterhin gültigen Bescheinigungen und Zulassungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisheriger § 23 aufgehoben, bisheriger § 24 wird § 23 und Überschrift des neuen § 23 wird geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 2003. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig wird das Landeseisenbahngesetz vom 5. Februar 1957 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S.175), wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: "Das Gesetz gilt auch für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs". 2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bergbahnen und Seilbahnen" durch das Wort "Zahnradbahnen" ersetzt. 3. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bergbahnen und Seilbahnen" durch das Wort "Zahnradbahnen" ersetzt. (3) Verordnungen, die auf der Grundlage von nach Absatz 2 geänderten Vorschriften erlassen worden sind, gelten fort. Soweit in diesen Verordnungen auf nach Absatz 2 geänderte Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung     Hinweis:  (Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294)) Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Vor dem Inkrafttreten begonnene Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.