Nordrhein-Westfalen

Das Verfahren in Gnadensachen - Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.1975 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.1975 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben 6. Februar 1976. Der Sonderdruck kann bezogen werden bei der Justizvollzugsanstalt 4156 Willich II, Postfach 1204. AV d. Justizministers v. 26.11.1975 (4253 - III A. 3) I. Die AV d. Justizministers v. 15. 2. 1965 (4253 - III A 3/JMBl. NW S. 133) über das Verfahren in Gnadensachen - Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW) i. d. F. der Allgemeinen Verfügungen vom 4. 6. 1969 (JMBl. NW S. 148), vom 2. 8. 1971 (JMBl. NW S. 193) und vom 20. 12. 1971 (JMBl. NW 1972 S. 14) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1976 durch die Neufassung vom 26. 11. 1975 ersetzt, die als Sonderveröffentlichung gedruckt wird (zu vgl. Abschnitt III). II. Für die am 1. Januar 1976 bei den Gnadenbehörden anhängigen Gnadenverfahren gilt die Gnadenordnung Nordrhein-Westfalen vom 26. 11. 1975 mit folgender Maßgabe: 1. Die am 1. Januar 1976 noch nicht endgültig abgeschlossenen Gnadenverfahren (§ 22 Abs. 4 Satz 2,3) werden bis zum endgültigen Abschluß von der nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Gnadenbehörde bearbeitet. 2. Die §§ 12 und 13 sind in den am 1. Januar 1976 anhängigen Gnadenverfahren insoweit anzuwenden, als das nach § 26 erforderlich oder sonst im Einzelfall aus wichtigem Grunde geboten ist. III. Die Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird als Sonderveröffentlichung gedruckt, die die Justizbehörden von Amts wegen erhalten. Für die Rechtsanwaltschaft ist Sammelbezug über die zuständigen Rechtsanwaltskammern vorgesehen. Im übrigen kann die Sonderveröffentlichung demnächst auch einzeln bezogen werden. Näheres hierüber gebe ich noch bekannt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.