Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Verwendung eines Formulars für den Antrag auf Vergütung in Betreuungssachen im Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f3747a43-0d67-4127-a1cc-bfc020c8bf80. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 704 Ausfertigungsdatum 06.08.2025 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 704 Ausfertigungsdatum 06.08.2025 Fassung Gültig ab 01.07.2026 Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 368 Anlage ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Vom 6. August 2025 Auf Grund des § 292 Absatz 6 Satz 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1207) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Formulare Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 704 § 1 Absatz 1 Satz 2 in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Für Anträge nach § 292 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung wird das in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte Formular eingeführt. Das Formular ist als elektronisches Dokument einzureichen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Abrechnungszeiträume, die ganz oder teilweise vor dem 1. Januar 2026 liegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 368 Eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Das Formular nach der Anlage in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung kann bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 368 § 2 (alt) umbenannt in § 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 2026 in Kraft. § 1 Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.