Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ZustVO StiftG NRW)

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Quellenkennung: 6a63050c-dbf2-4777-8f70-ab465aaff7b5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.08.2023 Fassung Gültig ab 01.07.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.08.2023 Fassung Gültig ab 01.07.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 2. August 2023   Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Stiftungsgesetzes NRW vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 340) verordnet das Ministerium des Innern: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übertragung von Befugnissen für Sparkassenstiftungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Stiftungsbehörden sind bei Stiftungsangelegenheiten, an denen Sparkassen nach Abschnitt A des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, als Stifterin beteiligt sind, ohne dass andere öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Stiftungsgesetzes NRW vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 340) Mitstifter oder Zustifter sind, zuständig für   1. die Anerkennung sowie weitere Entscheidungen und Maßnahmen nach den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) geändert worden ist, und   2. Entscheidungen und Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 und den §§ 7 bis 9 des Stiftungsgesetzes NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 722) außer Kraft.     Der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.