Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Sitz und die Bezeichnung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Lande Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 4d526970-247f-4fe5-a755-d54bac41ce6a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.08.1994 Fassung Gültig ab 28.04.2005

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.08.1994 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 630. Vom 16. August 1994 Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428) wird im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Staatliche Rechnungsprüfungsämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter haben ihren Sitz in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. Sie führen die Bezeichnung Staatliches Rechnungsprüfungsamt Arnsberg, Staatliches Rechnungsprüfungsamt Detmold, Staatliches Rechnungsprüfungsamt Düsseldorf, Staatliches Rechnungsprüfungsamt Köln, Staatliches Rechnungsprüfungsamt Münster, Staatliches Rechnungsprüfungsamt für Steuern in Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 118 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Oktober 2009 Bericht über die Erfahrungen mit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.