Nordrhein-Westfalen

Verordnung zu den Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen (Prüfungsstellenaufsichtskostenverordnung – PrüfStAufsKostenVO NRW)

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Quellenkennung: cb21e492-6cc0-448b-b7dd-17dad97dd649. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.2009 Fassung Gültig ab 17.12.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.2009 Fassung Gültig ab 17.12.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom  26. November 2009 Aufgrund des § 41 Absatz 4 Satz 3 des Sparkassengesetzes (SpkG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände tragen die Sparkassen- und Giroverbände durch Entrichtung einer Kostenumlage. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Sparkassenaufsicht setzt die Kostenumlage jährlich nachträglich fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kostenumlage wird je zur Hälfte vom Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband getragen. Die Kosten für die Beauftragung externer Stellen werden einzelfallbezogen abgerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gesamtbetrag der Kostenumlage beträgt zwei Zehntel der jährlichen Gesamtkosten der Sparkassenaufsicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 neu gefasst durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.