Nordrhein-Westfalen

Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrengesetz -

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 8d188dd1-a355-4008-ab52-fd55fa4f44e7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.1979 Fassung Gültig ab 01.08.2007

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.1979 Fassung Gültig ab 01.08.2007 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 20. Februar 1979 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Widerspruchsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2007. (1) Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug derjenigen freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung richten, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden, können erst nach vorausgegangenem Widerspruchsverfahren gestellt werden, soweit nicht die Maßnahme von einer obersten Landesbehörde oder einer Landesmittelbehörde getroffen wurde. (2) Dies gilt auch, wenn mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten Maßnahme begehrt wird. (3) Abweichend von der Regelung in den Absätzen 1 und 2 kann, ohne daß eine Entscheidung über den Widerspruch vorliegt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung dann gestellt werden, wenn über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist. Das Gericht kann bereits vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Keine Vollzugshemmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde kann die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme aussetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Einlegung des Widerspruchs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Widerspruch ist bei der Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, schriftlich oder zur Niederschrift eines Bediensteten dieser Behörde einzulegen. (2) Der Widerspruch muß innerhalb einer Woche eingelegt werden, nachdem die Maßnahme oder die Ablehnung dem Widerspruchsführer bekanntgegeben worden ist. (3) Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der nächsthöheren Behörde gewahrt. (4) War der Widerspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten, so endet die Frist drei Tage nach Wegfall des Hindernisses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Entscheidung über den Widerspruch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, kann dem Widerspruch abhelfen. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, so legt sie diesen mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der nächsthöheren Behörde zur Entscheidung vor. (2) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen und dem Widerspruchsführer mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 neu gefasst durch Artikel 246 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1979 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.