Nordrhein-Westfalen

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen (GAP-Fördergesetz NRW - GAPFG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: bb4199f6-f6f1-49c4-9ea1-79801137418a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2024 S. 156 Ausfertigungsdatum 05.03.2024 Fassung Gültig ab 16.03.2024

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mäß § 20.   (5) Die Bewilligungsstellen stellen der Zahlstelle alle für die Auszahlung der Förderung erforderlichen Daten zur Verfügung, insbesondere den festgestellten Auszahlungsbetrag in Verbindung mit der Betriebsnummer gemäß § 4. Ebenso stellen die für die Durchführung von Kontrollen zuständigen Behörden der Zahlstelle alle für die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen oder für die Anordnung von Sanktionen erforderlichen Daten zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere die Kontrollberichte sowie alle relevanten Feststellungen, die bei der Kontrolle der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen getroffen wurden.   (6) Betriebsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten gemäß § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) in der jeweils geltenden Fassung.   Teil 9 Verordnungsermächtigungen und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Verordnungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:   1. das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 14 Nummer 1, 2. das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 14 Nummer 2, hier insbesondere nähere Einzelheiten: a) zum Inhalt des Antragssystems gemäß § 15, b) zu den Formularen und Mustern gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, c) zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung gemäß § 16 und d) zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer, 3. das tierbezogene Antragssystem gemäß § 14 Nummer 2, 4. das Flächenmonitoringsystem gemäß § 14 Nummer 3, 5. das System zur Identifizierung von begünstigten Personen gemäß § 14 Nummer 4, 6. das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 14 Nummer 5, hier insbesondere nähere Einzelheiten: a) zum Kontrollsystem gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 9 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, b) zu Schwellenwerten bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings, c) zum Kontrollbericht gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, d) zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 10 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, e) zur Anwendung, zur Berechnung, zur Umsetzung und näheren Regelung sowie zur Reihenfolge der Anwendung der Sanktionen nach § 8, f) zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt, und g) zur Geringfügigkeit und zu Schwellenwerten bei Rückforderungen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 und bei Ausnahmen von Sanktionen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1, 7. die Durchführung von Regelungen zur Transparenz im Sinne von Artikel 98 bis 100 der Verordnung (EU) 2021/2116, 8. die elektronische Kommunikation nach § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, 9. die Einführung eines automatischen Antragssystems und 10. die Mitwirkungs-, Nachweis-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten der begünstigten Person.   (2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Interventionen nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 sowie der nicht flächen- und tierbezogenen Interventionen nach Artikel 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu regeln, insbesondere hinsichtlich des Kontroll- und Sanktionssystems, hier insbesondere nähere Einzelheiten:   1. zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer, 2. zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 20, 3. zur Anwendung, zur Berechnung, zur Umsetzung und näheren Regelung sowie zur Reihenfolge der Anwendung der Sanktionen nach § 8 und 4. zu den Mitwirkungs-, Nachweis-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten der begünstigten Person.   (3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, für alle in Teil 3 bis Teil 8 geregelten Interventionen durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur elektronischen Antragstellung, zur elektronischen Erstellung eines Verwaltungsaktes, zum elektronischen Verwaltungsakt und zur elektronischen Kommunikation mit den Begünstigten zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:   1. die die Schriftform ersetzende elektronische Form bei Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträgen sowie Anträgen auf Vergabe einer Betriebsnummer und 2. besondere Anforderungen an mithilfe automatischer Einrichtungen erstellter Bescheide.   (4) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den in § 22 Absatz 4 und 5 geregelten Datenaustausch durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festzulegen. Dies betrifft insbesondere Regelungen:   1. zu Zugriffsrechten für Datenbanken, die bei der Datenübermittlung verwendet werden, und 2. zur Erhebung, Speicherung, Nutzung, Änderung oder Sperrung der betroffenen Daten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.         Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie   Der Minister des Innern   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung   Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr   Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.