Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 33fcfe65-336d-413c-a9ba-577552aeb70a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.07.2016 Fassung Gültig ab 18.05.2021

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

enbefreiung oder die Ermäßigung des Abgabesatzes vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Festsetzen der Abgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.   (2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, im Fall der endgültigen Abrechnung nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist.   (3) Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Fälligkeit, Verjährung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abgabe ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten.   (2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge sowie Rückzahlungen nach den § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Abgabe beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe fällig geworden ist, und die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung in dem Jahr, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlass, Niederschlagung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde eingezogen.   (2) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Abgabeschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.   (3) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.   (4) Die zuständige Behörde kann die Abgabe niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.   Teil 5 Verwenden der Abgabe, Ordnungswidrigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zweckbindung(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einnahmen aus der Abgabe werden nach Abzug des Aufwands gemäß § 15 entsprechend der Zweckbindung in § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.   (2) Der gleichen Zweckbindung unterliegen Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Verwaltungsaufwand(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der für Festsetzen und Erheben der Abgabe entstehende Aufwand wird ganz, der bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 des Abwasserabgabengesetzes und § 6 entstehende Aufwand wird zu einem Drittel aus dem Aufkommen gedeckt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mittelvergabe(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aus dem Abgabeaufkommen sind Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zu fördern unter Berücksichtigung 1. örtlicher und regionaler Schwerpunkte für die Sanierung von Gewässern und 2. sektoraler Schwerpunkte der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren. Zu den förderfähigen Maßnahmen nach § 13 des Abwasserabgabengesetzes zählen insbesondere die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Vorhaben. Dabei sind die in Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen.   (2) Die zuständige Behörde fördert die einzelnen Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit nach Weisung der obersten Wasserbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Vollzug dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden: 1. aus der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) die Bestimmungen über a) die steuerlichen Begriffsbestimmungen (§ 3 Absatz 3), b) den Steuerpflichtigen (§§ 32, 34 und 35), c) das Steuerschuldverhältnis (§§ 42, 44, 45 und 48), d) die Haftung (§§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77), e) Fristen, Termine, Wiedereinsetzung und Amtshilfe (§§ 108 bis 117), f) über die Verwaltungsakte (§§ 118 bis 132), g) Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen (§ 150 Absatz 1, § 153 Absatz 1), h) über die Festsetzungsverjährung (§ 171 Absatz 1 bis 3a, 12 und 13), i) Leistungsort, Tag der Zahlung (§ 224 Absatz 1 und 2), Aufrechnung (§ 226), Zahlungsverjährung (§§ 230 und 231), Verzinsung (§§ 233, 234 bis 236, 237 Absatz 1, 2 und 4, §§ 238 und 239), Säumniszuschläge (§ 240); 2. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung (§§ 232, 234 bis 240). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ordnungswidrig handelt unbeschadet des § 15 des Abwasserabgabengesetzes, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und 5 der Anzeigepflicht über die Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage nicht nachkommt, 2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 3. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehene Festsetzung zu verhindern.   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Ermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Für die Ministerpräsidentin Der Minister für Inneres und Kommunales zugleich in eigener Ressortzuständigkeit sowie für den Justizminister   Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zugleich für den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz   Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr   Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport   Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei zugleich für den Finanzminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.