Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 69a04324-2e80-40ce-9be5-9d42c0d85af7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2024 Fassung Gültig ab 31.12.2024

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det keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Aufnahme der Studierendenschaft der Hochschule für Gesundheit in Bochum bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit Personen, die an dieser Studierendenschaft beschäftigt sind oder ausgebildet werden, soweit solche Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisse bestehen.   (2) Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Aufnahme der Hochschule oder der Studierendenschaft sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Vertragsbedingungen für die Wohnraumüberlassung aus Anlass der Aufnahme der Hochschule ist nicht zulässig. Für die Verdienstzeiten der Beschäftigten der Hochschule für Gesundheit in Bochum sowie ihrer Studierendenschaft gilt § 34 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes entsprechend.   (3) Für das Hochschulpersonal, das nicht vom Geltungsbereich der in § 34 Absatz 1 des Hochschulgesetzes bezeichneten Tarifverträge erfasst wird, gelten die für diesen Kreis geltenden Bestimmungen der aufgenommenen Hochschule fort, es sei denn, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ändert diese Bestimmungen zugunsten dieses Hochschulpersonals. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Gesamtrechtsnachfolge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die dem Aufgabenbereich der aufgenommenen Hochschule zuzurechnenden Rechte und Pflichten dieser Hochschule gehen mit der Bildung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese über. Die dem Aufgabenbereich der aufgenommenen Studierendenschaft zuzurechnenden Rechte und Pflichten dieser Hochschule gehen mit der Bildung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf deren Studierendenschaft über. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens des Landes findet eine Gesamtrechtsnachfolge nicht statt.   (2) Zur Sicherung der Klarheit im Rechtsverkehr, zur Erleichterung des Verwaltungsmanagements im Zusammenhang mit der eingliedernden Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum in die als Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum fortbestehende Hochschule Bochum und zur vereinfachten Durchführung dieser eingliedernden Aufnahme kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere zur Gesamtrechtsnachfolge regeln.   Teil 4 Sonstige Regelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ersatzvornahme, Aufsicht, Ministerium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Soweit Entscheidungen oder Maßnahmen der zuständigen Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach diesem Gesetz nicht oder nicht fristgemäß getroffen werden, kann das Ministerium anstelle der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum, der Hochschule für Gesundheit in Bochum, der Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum oder den Personalräten der beiden Hochschulen jeweils nach deren Anhörung entscheiden oder anstelle der jeweiligen Hochschule, der Studierendenschaft oder der Personalräte das Erforderliche veranlassen. Insbesondere kann das Ministerium die Mitglieder des Übergangssenats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des Übergangshochschulrates nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auswählen und in das entsprechende Übergangsgremium entsenden.   (2) Im Übrigen gilt § 76 des Hochschulgesetzes, auch für die Studierendenschaft und die Personalräte, entsprechend.   (3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Schule und Bildung   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung   Der Minister der Justiz   Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr   Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft   Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.