Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: b6e3a6e6-1dcf-4a89-9161-60995435552f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.02.2019 Fassung Gültig ab 01.03.2019

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.02.2019 Fassung Gültig ab 01.03.2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 19. Februar 2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übertragung von Befugnissen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen: 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, und 3. der Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Beteiligung oberster Landesbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wenn im Fall von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.   (2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die DIBt-Übertragungsverordnung vom 4. November 2014 (GV. NRW. S. 716), die durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GV. NRW. S. 314) geändert worden ist, außer Kraft.     Die Verordnung wird erlassen   1. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796),   2. vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung auf Grund des § 87 Absatz 5 und 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung     Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „DIBt-Übertragungsverordnung vom 19. Februar 2019 (GV. NRW. S. 126)“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.