Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Veröffentlichung der Beschreibungen von Telemedienangeboten – Beschreibungsveröffentlichungsgesetz (GVBT) –

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: bafe336a-36b2-40b0-ad96-cfa230f95a4f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2009 Fassung Gültig ab 15.12.2009

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2009 Fassung Gültig ab 15.12.2009 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 8. Dezember 2009 (Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) - 13. Rundfunkänderungsgesetz (GV. NRW. S. 728)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages und Art. 7 Abs. 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18.12.2008 wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. (2) Die Veröffentlichung kann in der Weise erfolgen, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher oder digitaler Form bei dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an geeigneter Stelle abgerufen werden kann; dabei ist diese Abrufmöglichkeit für mindestens zwei Wochen gut wahrnehmbar auf der Startseite zu platzieren. Im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen ist durch eine die wesentlichen Informationen enthaltende, aussagefähige Kurzbeschreibung hierauf unter Nennung einer genauen Abrufadresse hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2014 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“ Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Für den Innenminister der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Die Justizministerin Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und integration

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.