Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: fe3d0842-a3ef-4574-9287-3c055477c801. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.04.2017 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.04.2017 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Vom 7. April 2017 (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025.   Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Grundsätze des Vollzuges § 1 Anwendungsbereich § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzuges § 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung § 4 Förderung und Erziehung, Mitwirkung und Motivierung § 5 Soziale Hilfe § 6 Einbeziehung Dritter § 7 Sicherheit § 8 Opferbezogene Gestaltung   Abschnitt 2 Aufnahme und Vollzugsplanung § 9 Erstgespräch § 10 Aufnahme § 11 Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs § 12 Vollzugsplan § 13 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung   Abschnitt 3 Unterbringung § 14 Offener und geschlossener Vollzug, Vollzug in freien Formen § 15 Sozialtherapie § 16 Besondere Vorschriften für Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 17 Unterbringung, Aufenthalt, Wohngruppenvollzug § 18 Unterbringung von Gefangenen mit Kindern § 19 Persönlicher Bereich § 20 Verpflegung § 21 Einkauf   Abschnitt 4 Außenkontakte § 22 Grundsatz § 23 Besuche § 24 Schriftwechsel § 25 Telekommunikation § 26 Pakete § 27 Kontaktverbote § 28 Kontakt mit Verteidigerinnen oder Verteidigern, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes und bestimmten Personen und Institutionen   Abschnitt 5 Beschäftigung, Vergütung, Gelder der Gefangenen § 29 Beschäftigung, freie Arbeit § 30 Vergütung § 31 Freistellung § 32 Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung § 33 Gelder der Gefangenen, Haftkostenbeitrag   Abschnitt 6 Religionsausübung § 34 Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften   Abschnitt 7 Gesundheitsfürsorge § 35 Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien § 36 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz § 37 Rechte der Personensorgeberechtigten, Benachrichtigung bei Erkrankung und Todesfall   Abschnitt 8 Sport, Freizeit § 38 Sport § 39 Freizeit § 40 Hörfunk, Fernsehen § 41 Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung, Zeitungen, Zeitschriften   Abschnitt 9 Vollzugsöffnende Maßnahmen § 42 Vollzugsöffnende Maßnahmen § 43 Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass § 44 Weisungen   Abschnitt 10 Entlassung und soziale Eingliederung § 45 Vorbereitung der Entlassung, soziale Eingliederung § 46 Vollzugsöffnende Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung § 47 Entlassung, Schlussbericht § 48 Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, Aufnahme auf freiwilliger Grundlage   Abschnitt 11 Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang § 49 Grundsatz, Verhaltensvorschriften § 50 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit § 51 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 52 Unmittelbarer Zwang, Handeln auf Anordnung, Festnahmerecht   Abschnitt 12 Erzieherisches Gespräch, Konfliktregelung, Disziplinarmaßnahmen § 53 Pflichtverstöße, erzieherisches Gespräch, Konfliktregelung § 54 Disziplinarmaßnahmen § 55 Verfahren § 56 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen   Abschnitt 13 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht § 57 Widerruf, Rücknahme § 58 Beschwerderecht   Abschnitt 14 Organisation § 59 Anstalten und Einrichtungen § 60 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung § 61 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung   Abschnitt 15 Innerer Aufbau, Personal, Aufsicht § 62 Bedienstete § 63 Anstaltsleitung § 64 Seelsorge § 65 Medizinische Versorgung § 66 Konferenzen § 67 Gefangenenmitverantwortung § 68 Hausordnung § 69 Aufsichtsbehörde § 70 Vollstreckungsplan   Abschnitt 16 Beiräte § 71 Aufgaben und Befugnisse der Beiräte   Abschnitt 17 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen § 72 Kriminologischer Dienst § 73 Einschränkung von Grundrechten § 74 Verhältnis zum Bundesrecht § 75 Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Grundsätze des Vollzuges Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe sowie der Freiheitsstrafe, soweit diese in Anstalten des Jugendstrafvollzuges nach § 59 vollzogen wird. Wird die Jugendstrafe in einer Einrichtung des Vollzuges in freien Formen außerhalb der Landesjustizverwaltung vollzogen, finden die nachfolgenden Vorschriften nur Anwendung, soweit Zweck und Eigenart des Vollzuges der Jugendstrafe in freien Formen und die Organisation der Einrichtung nicht entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Überschrift und Wortlaut geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, und hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Er trägt durch eine an den Entwicklungspotentialen der Gefangenen orientierte Förderung dazu bei, individuelle Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der Vollzug der Jugendstrafe ist erzieherisch nach anerkannten Grundsätzen der Jugendpädagogik zu gestalten. Zur Erreichung des Vollzugsziels ist die Bereitschaft der Gefangenen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer zu wecken und zu fördern. Sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeiten sollen ihre Gesundheit, ihre Selbstachtung sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten erhalten und stärken und ihnen helfen, sich als sozial verantwortungsvolle Mitglieder der Gesellschaft zu entwickeln.   (2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.   (3) Die Persönlichkeit und die Würde der Gefangenen sind zu achten. Bei der Ausgestaltung des Vollzuges werden die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Entwicklungsstand, Zuwanderungshintergrund, Religion, Behinderung, geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, in angemessenem Umfang berücksichtigt.   (4) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken mit, das Vollzugsziel zu erreichen.   (5) Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges werden an dessen Zielsetzung und Aufgaben sowie den altersspezifischen besonderen Bedürfnissen der Gefangenen ausgerichtet.   (6) Gefangene unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können ihnen Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich sind.   (7) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Gefangenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Förderung und Erziehung, Mitwirkung und Motivierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Grundlage der Förderung und Erziehung im Vollzug der Jugendstrafe sind alle Maßnahmen und Programme, welche die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels entwickeln und stärken.   (2) Durch differenzierte Angebote wird auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Förder- und Erziehungsbedarf der Gefangenen eingegangen.   (3) Förderung und Erziehung sind zukunftsorientiert auszugestalten und insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den Straftaten der Gefangenen und ihren Folgen, schulische und berufliche Bildung, arbeitstherapeutische Angebote, soziale Rehabilitation und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte ausgerichtet.   (4) Die Gefangenen sollen an Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels und der Gestaltung des Vollzuges mitwirken. Die Bereitschaft der Gefangenen ist fortwährend durch eine auf Ermutigung zur aktiven Mitwirkung abstellende individuelle Förderplanung, motivierende Lerngelegenheiten und sonstige Angebote und Maßnahmen, die dem jeweiligen Entwicklungsstand der Gefangenen entsprechen, zu wecken und zu fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Soziale Hilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 2 geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Gefangenen sollen befähigt werden, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Sie werden bei der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten angeleitet und motiviert, angebotene Hilfe anzunehmen.   (2) Die Maßnahmen des Vollzuges sind den Gefangenen zu erläutern. Die Vorschriften und die innere Organisation der Anstalt, die Ziele und Methoden der angewandten Förder- und Erziehungsmaßnahmen, die Bedeutung freiwilliger Mitwirkung sowie die vorgeschriebenen Wege, Auskunft zu erhalten und Beschwerden vorzubringen, sind ihnen zu erklären, damit sie ihre Rechte und Pflichten während des Vollzuges in vollem Umfang wahrnehmen können. Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können.   (3) Die Gefangenen sind über die Auswirkungen der Inhaftierung auf die Sozialversicherung und die insoweit bestehenden Mitwirkungspflichten zu beraten. Die Beratung soll sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen erstrecken.   (4) Mit Gefangenen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind frühzeitig die Möglichkeiten einer Haftverkürzung zu erörtern. Sie sollen dabei insbesondere auf die Möglichkeit der Leistung von freier Arbeit nach § 29 Absatz 5 hingewiesen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Einbeziehung Dritter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anstalten arbeiten eng mit öffentlichen Stellen, freien Trägern sowie anderen Organisationen und Personen zusammen, die der Eingliederung der Gefangenen förderlich sein können. Die Anstalten wirken rechtzeitig auf einen Austausch der erforderlichen Informationen hin.   (2) Die Arbeit ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer wird unterstützt. Sie sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten, die vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.   (3) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit möglich, in die Planung und Gestaltung des Vollzuges einzubeziehen.   (4) Zur Förderung der Eingliederung der Gefangenen wird die Bereitstellung von Angeboten und Leistungen Dritter in den Anstalten angestrebt. Die hierfür erforderlichen Netzwerke und Strukturen sind einzurichten und fortzuentwickeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Sicherheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 1 (alt) aufgehoben und Absatz 2 bis 5 (alt) umbenannt in Absatz 2 bis 4 (neu) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Gefangenen wird erreicht durch 1. baulich-technische Vorkehrungen, 2. organisatorische Regelungen und deren Umsetzung und 3. soziale und behandlungsfördernde Strukturen.   (2) Die Sicherheitsstandards haben sich an den jeweiligen Aufgaben der Anstalten und den zu bewältigenden Gefahren zu orientieren. Der innere Aufbau der Anstalten soll eine Binnendifferenzierung ermöglichen. Bei der Festlegung der Sicherheitsstandards sind insbesondere altersspezifische Belange, besondere Belange weiblicher Gefangener und Gefangener mit Behinderungen sowie die besonderen Anforderungen des Wohngruppenvollzuges einzubeziehen.   (3) Anstalten des offenen Vollzuges sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.   (4) Die Sicherheit in den Anstalten soll ein gewaltfreies Klima fördern und die Gefangenen vor Übergriffen Mitgefangener schützen. Den Gefangenen sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, Einstellungen und Fertigkeiten für sozial angemessene Verhaltensweisen zu entwickeln. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung und einvernehmlicher Streitbeilegung sowie ihr Bewusstsein für Gefährdungen, die durch Fehlverhalten im Gewalt- oder Drogenbereich entstehen, sind zu entwickeln und zu stärken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Opferbezogene Gestaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8: Absatz 5 und § 50 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die berechtigten Belange der Opfer sind bei der Gestaltung des Vollzuges, insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen und bei der Erteilung von Weisungen sowie bei der Eingliederung und Entlassung der Gefangenen, zu berücksichtigen. Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung zu tragen.   (2) Die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht der Tat und deren Folgen für die Opfer soll geweckt oder vertieft werden. Dabei sollen das Einfühlungsvermögen der Gefangenen in die Situation der Opfer von Straftaten und ihre Selbstachtung in einer dem Entwicklungsstand der Gefangenen entsprechenden Weise gefördert werden. Durch geeignete Förder- und Erziehungsmaßnahmen sollen die Gefangenen auch dazu angehalten werden, Verantwortung für ihre Tat zu übernehmen. Wege zum Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens sollen aufgezeigt und vermittelt werden.   (3) Maßnahmen des Opferschutzes und des Tatausgleichs sind mit dem Ziel der Eingliederung der Gefangenen in Einklang zu bringen.   (4) Für Fragen des Opferschutzes und des Tatausgleichs sollen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner in den Anstalten zur Verfügung stehen.   (5) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form, auch durch die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, auf ihre Rechte nach diesem Gesetz hinzuweisen.   Abschnitt 2 Aufnahme und Vollzugsplanung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Erstgespräch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 2, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 1, § 49 Absatz 1, § 55 Absatz 2, § 59 Absatz 3 und § 65 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Unmittelbar nach dem Eintritt der Gefangenen in die Anstalt werden die Gefangenen vorläufig aufgenommen und es ist mit ihnen ein Erstgespräch zu führen, das insbesondere dazu dient, ihnen erste Informationen zu erteilen, einen Eindruck von ihrer aktuellen persönlichen Verfassung zu gewinnen sowie Selbstgefährdung und Selbsttötung abzuwenden.   (2) Bei dem Erstgespräch dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Gefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist.   (3) Die Gefangenen sollen dabei unterstützt werden, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige sowie sonstige dringend erforderliche Maßnahmen zu veranlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Aufnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit neu aufgenommenen Gefangenen ist möglichst am Tag der Aufnahme ein Zugangsgespräch zu führen, in dem in einer ihnen verständlichen Sprache ihre aktuelle Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Ihnen ist die Hausordnung auszuhändigen und ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Gefangene werden alsbald ärztlich untersucht.   (2) Für die weitere Aufnahme, die ärztliche Untersuchung und das Zugangsgespräch gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.   (3) Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt, das nach § 87b des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung für die Mitwirkung in dem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung örtlich zuständig war, werden von der Aufnahme unverzüglich unterrichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung die Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs an. Sie dient insbesondere der Feststellung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gefangenen, die für eine planvolle und wirksame Förderung der Gefangenen im Vollzug und für ihre Eingliederung nach der Entlassung notwendig ist. Zur Förderung ihrer Mitwirkungsbereitschaft werden den Gefangenen das Vollzugsziel, die Bedeutung des Vollzugsplans, die vorhandenen schulischen und beruflichen Bildungsangebote, Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die weiteren Förder- und Erziehungsangebote erläutert. Der Förder- und Erziehungsbedarf der Gefangenen wird, soweit dies nicht bereits in der Untersuchungshaft im Rahmen des Auswahlverfahrens geschehen ist, regelmäßig innerhalb der ersten vier Wochen nach der Aufnahme ermittelt. Soweit erforderlich, sind die Fachdienste frühzeitig zu beteiligen.   (2) Die Feststellungen zum Förder- und Erziehungsbedarf erstrecken sich insbesondere auf die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse der Gefangenen, die Ursachen und Umstände der zu der Inhaftierung führenden Straftaten, die Lebenssituation bei der Entlassung und die Eignung für sozialtherapeutische Maßnahmen. Die Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Gefangenen sowie weitere Umstände, deren Stärkung zu einer Lebensführung ohne Straftaten beitragen kann, sollen ermittelt werden. Erkenntnisse aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sowie Erkenntnisse Dritter, insbesondere des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz, der Jugendgerichtshilfe und der Jugendämter, sind nach Möglichkeit einzubeziehen.   (3) Die Ergebnisse der Feststellungen zum Förder- und Erziehungsbedarf werden mit den Gefangenen erörtert. Sinnvolle Anregungen und Vorschläge der Gefangenen werden aufgegriffen und bei der Vollzugsplanung angemessen berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Vollzugsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12: Absatz 2 geändert durch geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Auf der Grundlage des festgestellten Förder- und Erziehungsbedarfs wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt. Die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen sind zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen. Die für die Eingliederung und Entlassung zu treffenden Vorbereitungen sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen.   (2) Der Vollzugsplan enthält, je nach Stand des Vollzuges unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse, folgende Angaben:   1. festgestellter Förder- und Erziehungsbedarf, unter Berücksichtigung vorhandener persönlicher, sozialer und struktureller Ressourcen,   2. Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen:   a) psychotherapeutische Maßnahmen,   b) suchttherapeutische Maßnahmen,   c) Sozialtherapie,   d) deliktorientierte Maßnahmen,   e) intensivpädagogische Einzelmaßnahmen,   f) Schuldnerberatung,   g) Maßnahmen zur Erreichung von Mitwirkungsmotivation und zum Erwerb sozialer Kompetenzen,   h) Motivierungs- und Beratungsangebot für Suchtkranke,   i) schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen und   j) andere Förder- oder Erziehungsmaßnahmen,   3. Vollzugsform,   4. Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere in Wohn- oder Behandlungsgruppen,   5. Maßnahmen zur Pflege der familiären Kontakte und zur Gestaltung der Außenkontakte, insbesondere bei heimatferner Unterbringung, sowie ehrenamtliche Betreuung,   6. Maßnahmen der opferbezogenen Gestaltung des Vollzuges,   7. Art und Umfang der Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten,   8. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,   9. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,   10. Maßnahmen zur Haftverkürzung,   11. Maßnahmen zur arbeitsmarktorientierten Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Fortsetzung oder Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit nach der Entlassung, sowie weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebensführung,   12. Bestimmung der für die Koordination der Entlassungsplanung zuständigen Person und   13. Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.   (3) Der Vollzugsplan und seine Umsetzung sind regelmäßig zu überprüfen und der Entwicklung der Gefangenen anzupassen sowie mit weiteren für die Förderung und Erziehung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Zur Fortschreibung des Vollzugsplans sind angemessene Fristen vorzusehen. Diese dürfen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.   (4) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. Personen und Stellen außerhalb des Vollzuges, die an der Förderung und Erziehung, der Entlassungsvorbereitung sowie der Eingliederung der Gefangenen mitwirken, sollen in die Planung einbezogen werden. Mit Einwilligung der Gefangenen können sie auch an den Konferenzen beteiligt werden.   (5) Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge einzubringen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.