Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

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Quellenkennung: f62b5270-c151-4b03-95bd-7ba87b27a1bd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.11.2023 Fassung Gültig ab 01.01.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.11.2023 Fassung Gültig ab 01.01.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 27. November 2023   Auf Grund des § 8 Nummer 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832) verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Höhe der Verwaltungskostenpauschale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Verwaltungskostenpauschale auf 4 547 Euro festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.   Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen   Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.