Sachsen

Sächsisches Informationssicherheitsgesetz

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Quellenkennung: 18349. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 15, S. 630 Fsn-Nr.: 213-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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Gesetz zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Informationssicherheitsgesetz – SächsISichG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen Vom 2. August 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. August 2025 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Grundsätze der Informationssicherheit Abschnitt 2 Organisation der Informationssicherheit § 5 Beauftragte oder Beauftragter für Informationssicherheit des Landes § 6 Sicherheitsnotfallteam § 7 Beauftragte für Informationssicherheit der staatlichen Stellen § 8 Beauftragte für Informationssicherheit der nicht-staatlichen Stellen § 9 Informationssicherheitsmanagement-Teams § 10 Arbeitsgruppe Informationssicherheit Abschnitt 3 Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationssicherheit § 11 Datenübermittlung der nicht-staatlichen Stellen § 12 Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme im Freistaat Sachsen § 13 Datenspeicherung und -auswertung § 14 Sicherheitskonzept Abschnitt 4 Meldepflichten § 15 Stellenübergreifende Meldepflichten § 16 Meldepflichten der staatlichen Stellen § 17 Meldepflichten der nicht-staatlichen Stellen Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 18 Einschränkung von Grundrechten § 19 Experimentierklausel § 20 Übergangsregelung § 21 Evaluierung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes 1Zweck dieses Gesetzes ist, die Informationssicherheit im Freistaat Sachsen zu erhöhen und Gefahren für informationstechnische Systeme abzuwehren. 2Die Gewährleistung der Informationssicherheit ist eine wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe. § 2 Anwendungsbereich (1) 1Dieses Gesetz gilt für die Behörden und die Gerichte des Freistaates Sachsen (staatliche Stellen) sowie die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (nicht-staatliche Stellen). 2Auf Beliehene findet ausschließlich Absatz 4 Anwendung. (2) 1Der Landtag gewährleistet die ihn betreffende Informationssicherheit durch den Beschluss einer für ihn, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, seine Fraktionen und deren Beschäftigte sowie für die Landtagsverwaltung geltenden Informationssicherheitsleitlinie. 2Für den Landtag gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 10 und 12 bis 15 entsprechend den in der Informationssicherheitsleitlinie getroffenen Maßgaben. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, die AOK PLUS, die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe. (4) Soweit Beliehene an das Sächsische Verwaltungsnetz oder an das Kommunale Datennetz angeschlossen sind oder Dienste aus diesen Netzen heraus anbieten, sind sie zur Gewährleistung einer gleichwertigen Informationssicherheit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 zu verpflichten.2 § 3 Begriffsbestimmungen (1) Informationssicherheit im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Gewährleistung der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der in informationstechnischen Systemen verarbeiteten Informationen und Daten. (2) Informationstechnische Systeme im Sinne dieses Gesetzes sind alle technischen Mittel zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung, Übermittlung oder Löschung von Informationen und Daten. (3) Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme sowie sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten zu verarbeiten oder auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken. (4) Sicherheitslücken im Sinne dieses Gesetzes sind Eigenschaften von Systemen oder Prozessen, durch deren Ausnutzung es Unbefugten möglich ist, Zugang zu informationstechnischen Systemen und den verarbeiteten Daten zu erhalten oder die Funktion der informationstechnischen Systeme zu beeinflussen. (5) Ein Sicherheitsvorfall ist ein Ereignis, das tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Informationssicherheit hat. (6) Ein Sicherheitsereignis ist ein Versuch, eines der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit zu verletzen. (7) Ein Informationssicherheitsmanagementsystem ist die Aufstellung von verbindlichen Prozessen und Regeln, die die Informationssicherheit in einer staatlichen oder nicht-staatlichen Stelle dauerhaft steuern, kontrollieren, aufrechterhalten und fortlaufend verbessern. (8) Inhaltsdaten sind Daten, die den Inhalt einer Kommunikation betreffen und die keine Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. (9) 1Protokolldaten im Sinne dieses Gesetzes beschreiben oder historisieren Zustände und Aktionen von informationstechnischen Systemen. 2Protokolldaten können Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, enthalten.3 § 4 Grundsätze der Informationssicherheit (1) 1Die staatlichen Stellen treffen angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen sowie sonstige Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit. 2Für technische Maßnahmen soll der Stand der Technik maßgeblich sein. 3Maßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen der Verletzung der Schutzziele steht. 4Um die Erreichung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Informationssicherheitsniveaus zu gewährleisten, haben alle staatlichen Stellen die jeweils geltenden Standards und das jeweils geltende IT-Grundschutz-Kompendium des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. 5Die staatlichen Stellen erstellen und pflegen ein Informa­tionssicherheitsmanagementsystem. (1a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst für staatliche Stellen mindestens Maßnahmen 1. zur Risikoanalyse und zur Sicherheit von informationstechnischen Systemen, 2. zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, 3. zur Aufrechterhaltung des Betriebs und zum Krisenmanagement der informationstechnischen Systeme, 4. zur Absicherung von Lieferketten zu unmittelbaren Lieferanten oder Diensteanbietern, 5. zur Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen einschließlich Management und Offenlegung von Sicherheitslücken, 6. zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen, 7. zu Sensibilisierungen zu grundlegenden Verfahren und Schulungen, 8. für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung, 9. für die Zugriffskontrolle und das Management von Anlagen, 10. zur Multi-Faktor- oder kontinuierlichen Authentifizierung, 11. zur gesicherten Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie zur gesicherten Notfallkommunikation innerhalb der staatlichen Stelle. (2) 1Für die nicht-staatlichen Stellen gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. 2Die jeweils geltenden Standards und das jeweils geltende IT-Grundschutz-Kompendium des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik werden zur Anwendung empfohlen. 3Werden dem Freistaat Sachsen Informationssicherheitsstandards verbindlich durch Beschlüsse des IT-Planungsrates gemäß Artikel 91c Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben oder nach § 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt, sind diese Standards durch die nicht-staatlichen Stellen bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten. (3) 1Die Verantwortung für die Informationssicherheit im Sinne des Absatzes 1 trägt die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der staatlichen oder nicht-staatlichen Stelle, bei Schulen der jeweilige Schulträger. 2Sie oder er stellt im Rahmen der ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung. 3Leiterinnen oder Leiter der staatlichen Stellen müssen regelmäßig an Schulungen zur Informationssicherheit teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Managementpraktiken im Bereich Informationssicherheit und deren Auswirkungen auf die von ihrer staatlichen Stelle erbrachten Dienste zu erwerben. (4) Wesentliche Änderungen an den informationstechnischen Systemen einer staatlichen oder nicht-staatlichen Stelle dürfen nur im Benehmen mit der oder dem für diese staatliche oder nicht-staatliche Stelle ernannten Beauftragten für Informationssicherheit durchgeführt werden. (5) Im Einzelfall ist auf den Einsatz informationstechnischer Systeme zu verzichten, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit außer Verhältnis zur erreichbaren Herabsetzung des Risikos für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzziele stehen.4 Abschnitt 2 Organisation der Informationssicherheit § 5 Beauftragte oder Beauftragter für Informationssicherheit des Landes (1) 1Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes wird von der oder dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen ernannt und nimmt ihre oder seine Aufgaben hauptamtlich wahr. 2Sie oder er 1. fördert und unterstützt durch die Erstellung von konkreten Handlungsempfehlungen, Maßnahme- und Formulierungsvorschlägen, Erläuterungen, Leitfäden und auf Anforderungen durch individuelle Beratung die Beauftragten für Informationssicherheit nach § 7 Absatz 1 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung und Pflege eines Informationssicherheitsmanagementsystems, 2. initiiert und koordiniert landesweite Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen sowie Projekte zur Informationssicherheit, 3. hat ein direktes Vorspracherecht bei der oder dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen, 4. berät und unterstützt die Beauftragte oder den Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen bei ihrer oder seiner Aufgabenwahrnehmung bezüglich der Informationssicherheit, 5. ist zuständige Behörde nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L. 2333 vom 27.12.2022, S. 80) für die Aufsicht über die staatlichen Stellen. 3Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes meldet dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die nach § 7 Absatz 4 identifizierten staatlichen Stellen erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und danach alle zwei Jahre. (2) Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben kann die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes dem Sicherheitsnotfallteam fachliche Weisungen erteilen. (3) 1Gegenüber an das Sächsische Verwaltungsnetz angeschlossenen staatlichen Stellen kann die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes Anordnungen treffen oder Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für die informationstechnischen Systeme, die mit dem Sächsischen Verwaltungsnetz verbunden sind, abzuwehren. 2Zur Abwehr von stellenübergreifenden Sicherheitsvorfällen ihrer informationstechnischen Systeme oder Prozesse darf sie oder er bei Gefahr im Verzug vorübergehende Netztrennungen anordnen. 3Die Leiterin oder der Leiter der staatlichen Stelle und die oder der für die staatliche Stelle ernannte Beauftragte für Informationssicherheit sind unverzüglich zu unterrichten. 4Für die Umsetzung der Maßnahmen bedient sich die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes des Sicherheitsnotfallteams. 5Gegenüber staatlichen Stellen kann im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Staatsbehörde die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes Anordnungen treffen oder Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus § 4 Absatz 1 und 1a ergreifen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Anforderungen aus § 4 Absatz 1 und 1a nicht oder nicht richtig umgesetzt wurden. 6Gegenüber dem Sächsischen Rechnungshof sowie der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten können statt Anordnungen oder Maßnahmen nach Satz 1 nur Hinweise gegeben werden. (4) 1Gegenüber nicht-staatlichen Stellen kann die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes Anordnungen im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit des Betreibers des Kommunalen Datennetzes treffen, um Gefahren für die informationstechnischen Systeme, die mit dem Kommunalen Datennetz verbunden sind, abzuwehren. 2Zur Abwehr von stellenübergreifenden Sicherheitsvorfällen auf informationstechnische Systeme oder Prozesse innerhalb des Sächsischen Verwaltungsnetzes darf sie oder er bei Gefahr im Verzug vorübergehende Trennungen des Kommunalen Datennetzes vom Sächsischen Verwaltungsnetz anordnen. 3Die Leiterin oder der Leiter der nicht-staatlichen Stelle, die oder der für diese ernannte Beauftragte für Informationssicherheit und die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Betreibers des Kommunalen Datennetzes sind unverzüglich zu unterrichten. 4Die von der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit des Landes angeordneten Maßnahmen nach Satz 2 werden durch das Sicherheitsnotfallteam umgesetzt. (5) Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes ist für die Erstellung des Informationssicherheitsmanagementsystems für die sächsische Staatsverwaltung zuständig. (6) 1Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes erstellt verbindliche Mindeststandards zur Informationssicherheit für die staatlichen Stellen und legt sie nach Anhörung der Arbeitsgruppe Informationssicherheit dem Gremium nach § 17 Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019, (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Entscheidung vor. 2Die Arbeitsgruppe Informationssicherheit unterstützt die Beauftragte oder den Beauftragten für Informationssicherheit des Landes dabei. 3Den nicht-staatlichen Stellen wird die Anwendung der Mindeststandards empfohlen. 4Auf Ersuchen berät die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes die staatlichen oder nicht-staatlichen Stellen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindeststandards. (7) 1Um die Umsetzung der Anforderungen aus § 4 Absatz 1 und 1a, die Wirksamkeit des Informationssicherheitsmanagementsystems und den Stand der Erfüllung der Mindeststandards zu überprüfen, kann die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen der staatlichen Stellen verlangen. 2Zu diesem Zweck darf sie oder er eigene Revisionen durchführen, wobei für den Sächsischen Rechnungshof, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben hierfür deren Einvernehmen einzuholen ist. 3Staatliche Stellen haben im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Staatsbehörde der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit des Landes und den in deren oder dessen Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Behörden- und Betriebsräume während der üblichen Dienst- und Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstige Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 4Sie oder er ist über geplante Audits und Revisionen zu unterrichten. 5Vorliegende Zertifikate nach dem BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, und der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, sind dabei zu beachten. 6Bei der Überprüfung festgestellte Verstöße einer staatlichen Stelle gegen Verpflichtungen aus § 4 Absatz 1 und 1a oder § 16, die eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) zur Folge haben können, teilt die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes unverzüglich der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten mit. (8) 1Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes unterrichtet den Landtag jährlich allgemein über ihre oder seine Tätigkeit und über 1. die durch das Sicherheitsnotfallteam getroffenen Anordnungen und ergriffenen Maßnahmen gemäß § 6 Absatz 3, 2. die Anzahl von Fällen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sicherheitsnotfallteam zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, gemäß § 6 Absatz 4, 3. die zur Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme ergriffenen Maßnahmen gemäß § 12, 4. die Anzahl von Fällen der nicht automatisierten Auswertung, der personenbezogenen Verarbeitung und der Wiederherstellung des Personenbezugs pseudonymisierter Daten bei Protokolldaten gemäß § 13 Absatz 2, 5. die Anzahl von Fällen der Speicherung und der Auswertung von Inhaltsdaten und Wiederherstellung des Personenbezugs pseudonymisierter Daten gemäß § 13 Absatz 3, 6. die Anzahl von Fällen der nicht automatisierten Verarbeitung von Daten gemäß § 13 Absatz 4, 7. die Anzahl der durchgeführten, unterbliebenen sowie nachgeholten Benachrichtigungen gemäß § 13 Absatz 5, 8. die Anzahl von Fällen der Übermittlung von Daten gemäß § 13 Absatz 6 und 7, 9. den Umgang mit unzulässig erlangten Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, gemäß § 13 Absatz 8, sowie 10. die Anzahl von gemäß §§ 15 bis 17 gemeldeten Sicherheitsereignissen und Sicherheitsvorfällen. 2Die staatlichen und nicht-staatlichen Stellen, die die Maßnahmen nach §§ 12 und 13 in eigener Zuständigkeit ausüben, unterrichten die Beauftragte oder den Beauftragten für Informationssicherheit des Landes jährlich über ihre Tätigkeit gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 10. (9) Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes unterrichtet die Gremien nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes und die Arbeitsgruppe Informationssicherheit regelmäßig über ihre oder seine Tätigkeit. (10) Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes unterrichtet die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen.5 § 6 Sicherheitsnotfallteam (1) 1Das Sicherheitsnotfallteam ist im Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste angesiedelt. 2Aufgaben des Sicherheitsnotfallteams sind 1. die Wahrnehmung der Aufgaben des Computer-Notfallteams nach Artikel 10 und 11 der Richtlinie (EU) 2022/2555 für die staatlichen Stellen, 2. das Aufzeigen von Lösungen bei konkreten Sicherheitsereignissen oder -vorfällen, 3. die Prüfung auf Risiken im Betrieb von informationstechnischen Systemen und die Unterstützung bei ihrer Beseitigung, 4. die Information zu Sicherheitslücken, 5. die Erfassung und Analyse der Lage der Informationssicherheit sowie die Erstellung daraus abgeleiteter Empfehlungen, 6. die Wahrnehmung der zentralen Meldestelle im Sinne des BSI-Gesetzes, 7. die Wahrnehmung der zentralen Meldestelle im Sinne des IT-Planungsrates im Verwaltungs-CERT-Verbund, 8. die Mitwirkung bei der technischen und technologischen Koordinierung der Informationssicherheit in den staatlichen und nicht-staatlichen Stellen sowie 9. die regelmäßige Information über die Lage der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen. 3Das Sicherheitsnotfallteam unterstützt die Beauftragte oder den Beauftragten für Informationssicherheit des Landes und die Beauftragten für Informationssicherheit der staatlichen oder nicht-staatlichen Stellen des Freistaates Sachsen in technischen Sicherheitsfragen. (1a) 1Das Sicherheitsnotfallteam kann im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 zur Erkennung von Sicherheitslücken bei staatlichen Stellen oder auf Ersuchen einer staatlichen Stelle Maßnahmen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen durchführen, um festzustellen, ob diese ungeschützt und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sind. 2Erlangt das Sicherheitsnotfallteam dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützt sind, darf es diese nur nach § 13 Absatz 6 und 7 übermitteln. 3Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, sind diese Informationen unverzüglich zu löschen. 4Das Sicherheitsnotfallteam unterrichtet die für das informationstechnische System Verantwortlichen unverzüglich über die durch Maßnahmen gemäß Satz 1 erkannten Sicherheitslücken. 5Es soll dabei auf bestehende Abhilfemöglichkeiten hinweisen. (2) 1Das Sicherheitsnotfallteam hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben alle für die Abwehr von Gefahren für die Informationssicherheit erforderlichen Informationen, insbesondere zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in den informationstechnischen Systemen und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten. 2Die staatlichen oder nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen stellen dem Sicherheitsnotfallteam die Daten unverzüglich und unentgeltlich für die Zwecke nach Satz 1 je nach Anforderung kontinuierlich oder auf Anforderung zur Verfügung. 3Daten des Sächsischen Rechnungshofs, der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dürfen nur einvernehmlich mit diesen erhoben, gespeichert, ausgewertet, genutzt oder sonst verarbeitet werden. 4Sind Daten betroffen, die dem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder rechtspflegerischen Arbeitsprozess zuzurechnen sind, ist § 41c des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. 5Für Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) gilt Satz 2 nicht. (3) 1Das Sicherheitsnotfallteam kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber staatlichen Stellen und nicht-staatlichen Stellen, soweit sie an das Sächsische Verwaltungsnetz oder das Kommunale Datennetz angeschlossen sind, im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit des Landes und im Benehmen mit der oder dem jeweils zuständigen Beauftragten für Informationssicherheit die erforderlichen Anordnungen treffen oder Maßnahmen ergreifen, um die Gefahren für die informationstechnischen Systeme etwa durch Schadprogramme, Sicherhe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.