Nordrhein-Westfalen

Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: c8010615-2ad9-4769-87bb-d5ee4d7e1a4e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.10.2024 Fassung Gültig ab 01.11.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.10.2024 Fassung Gültig ab 01.11.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 29. Oktober 2024   (Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 697)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen gegen Geistliche sowie Kirchenbeamtinnen und -beamte sind   1. die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,   2. die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen der kirchlichen Disziplinarbehörden stattzugeben.   (2) Eine Vollstreckung kirchlicher Disziplinarentscheidungen findet staatlicherseits nur dann statt, wenn sie von der für den Sitz der jeweiligen Evangelischen Landeskirche zuständigen Bezirksregierung für vollstreckbar erklärt werden. Geldstrafen dürfen staatlicherseits nur vollstreckt werden in der Höhe, wie sie bei den Landesbeamtinnen und -beamten zulässig ist. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung von Geldforderungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   In Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 nicht statt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.