Nordrhein-Westfalen

Gesetz zu § 7 Abs. 1 des Köln-Gesetzes

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Quellenkennung: 9b214430-c095-4b44-bac8-a2dc1c860574. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.12.1976 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.12.1976 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 21. Dezember 1976 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2020. § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Köln (Köln-Gesetz) vom 5. November 1974 (GV. NW. S. 1072) wird, soweit er die ehemaligen Gemeinden Buir und Manheim betrifft, bestätigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1976. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.