Nordrhein-Westfalen

Gesetz über eine barrierefreie Notrufnummer 112 in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Gesetz über eine barrierefreie Notrufnummer 112 NRW)

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Quellenkennung: 52aa4213-bb7d-4e64-a77a-c7703986a13e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.12.2024 Fassung Gültig ab 21.12.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.12.2024 Fassung Gültig ab 21.12.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetz über eine barrierefreie Notrufnummer 112 in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Gesetz über eine barrierefreie Notrufnummer 112 NRW)   Vom 10. Dezember 2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Barrierefreier Notruf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung stellt sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Hierzu stellt die Leitstelle spätestens ab dem 28. Juni 2027 als Kommunikationsmittel synchronisierte Sprache und Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) bereit. Bietet sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsform an, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie   Für den Minister der Finanzen Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz   Der Minister des Innern   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.