Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste

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Quellenkennung: 96479c17-614c-4ca4-a495-cc0c757c778d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.07.1969 Fassung Gültig ab 16.07.2008

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.07.1969 Fassung Gültig ab 16.07.2008 Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 142); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. März 2004. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008. Vom 16. Juli 1969 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008. (1) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen „Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste“ führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf. (2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4, § 7, § 8, § 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008. (1) Die Akademie pflegt den wissenschaftlichen und künstlerischen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern und mit Vertretern des politischen, wirtschaftlichen und künstlerischen Lebens sowie die Beziehungen zu wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und zu Gelehrten und Künstlerinnen und Künstlern des In- und Auslands. Sie kann wissenschaftliche und künstlerische Vorhaben anregen und berät die Landesregierung bei der Förderung von Wissenschaft und Kunst. Die Ergebnisse der regelmäßigen Sitzungen und besondere wissenschaftliche oder künstlerische Abhandlungen können veröffentlicht werden. Außerdem kann die Akademie wissenschaftliche und künstlerische Gemeinschaftswerke herausgeben und die dazu notwendigen Vorarbeiten fördern. (2) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben gemäß einer Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen Ministerin oder des für die Wissenschaft zuständigen Ministers. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 geändert durch Gesetz v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 247); in Kraft getreten am 1. April 2000. Die Aufsicht über die Akademie, in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung die Rechtsaufsicht, führt die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der für die Wissenschaft zuständige Minister. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4, § 7, § 8, § 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008. (1) Die Akademie hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Die Mitglieder bilden eine Klasse für Geisteswissenschaften, eine Klasse für Naturwissenschaften und Medizin, eine Klasse für Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften sowie eine Klasse für  Künste. Ein Mitglied kann nur einer der vier Klassen angehören. (3) Die Klassen haben ordentliche und korrespondierende Mitglieder. (4) Jede Klasse wählt ihre Mitglieder auf Lebenszeit. (5) Näheres über Erwerb, Inhalt und Verlust oder Aberkennung der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft bestimmt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Organe der Akademie sind: 1. die Vollversammlung, 2. die Klassen, 3. das Präsidium, 4. das Kuratorium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Vollversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 geändert durch Gesetz v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 247); in Kraft getreten am 1. April 2000. (1) Stimmberechtigt in der Vollversammlung der Akademie sind die ordentlichen Mitglieder der Klassen und die Mitglieder des Kuratoriums, die nicht Mitglieder der Akademie sind. (2) Die Vollversammlung beschließt die Satzung der Akademie und deren Änderungen. Die Satzung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. (3) Die Vollversammlung wählt: 1. die Präsidentin oder den Präsidenten der Akademie (§ 8 Abs. 2), 2. die Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 1). (4) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Klassen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4, § 7, § 8, § 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008. (1) Die Klassen treten regelmäßig zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Sitzungen zusammen. (2) Stimmberechtigt in jeder Klasse sind ihre ordentlichen Mitglieder. (3) Jede Klasse ergänzt sich durch Zuwahl ihrer Mitglieder. Auf eine angemessene Vertretung der Fächer soll Bedacht genommen werden. Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Klasse. Briefwahl ist zulässig. (4) Die laufenden Geschäfte jeder Klasse führt eine Sekretarin oder ein Sekretar und in ihrem oder in seinem Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre und sein Stellvertreter. Sie werden aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder der Klasse auf drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. (5) Jede Klasse gibt sich eine Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Präsidium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4, § 7, § 8, § 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008. (1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, den Sekretarinnen oder Sekretaren der vier Klassen und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Akademie wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder von der Vollversammlung auf drei Jahre gewählt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1). Einmalige Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Sekretarinnen oder die Sekretare der drei Klassen, denen die Präsidentin oder der Präsident nicht angehört, sind Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Die an Lebensjahren älteste Vizepräsidentin oder der an Lebensjahren älteste Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei deren oder dessen Verhinderung. Gehört der Präsident oder die Präsidentin der Klasse für Künste an, so wird die Akademie bei Vereinigungen und Veranstaltungen wissenschaftlicher Art durch die an Lebensjahren älteste Vizepräsidentin oder den an Lebensjahren ältesten Vizepräsidenten vertreten. (4) Das Präsidium koordiniert die  wissenschaftlichen und künstlerischen Vorhaben und Jahresprogramme und sorgt für die Veröffentlichungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2). (5) Das Präsidium stellt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Klassen (§ 7 Abs. 1 Satz 3) den Haushalt der Akademie und dessen Veränderungen fest. Der Haushalt bedarf der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen Ministerin oder des für die Wissenschaft zuständigen Ministers . Für die Feststellung des Haushalts und für seine Ausführung finden die für den Landeshaushalt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (6) Die Präsidentin oder der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Akademie. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Kuratorium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4, § 7, § 8, § 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008. (1) Das Kuratorium besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, der für Wissenschaft zuständigen Ministerin oder dem für Wissenschaft zuständigen Minister, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, zwei von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten zu bestimmenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und den Sekretarinnen oder den Sekretaren der vier Klassen. Den Vorsitz führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, den stellvertretenden Vorsitz die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der für Wissenschaft zuständige Minister. (2) Das Kuratorium sorgt für die Entwicklung der Akademie und die Förderung ihrer Aufgaben. Es beschließt die von den Klassen vorgeschlagenen und vom Präsidium koordinierten Jahresprogramme. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Vergütungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008. Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Aufwandsentschädigung. Das Kuratorium entscheidet über dessen Höhe. Die Satzung kann Bestimmungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Sekretarinnen oder die Sekretare sowie über Reisekostenerstattungen und die Gewährung von Sitzungsgeldern für die Mitglieder enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Überleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden ordentlichen und korrespondierenden wissenschaftlichen Mitglieder werden ordentliche und korrespondierende Mitglieder der Akademie. (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden Ehrenmitglieder werden Ehrenmitglieder der Akademie. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 In-Kraft-Treten, Überprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 neu gefasst durch Artikel 7 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 1. April 2009. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.