Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Zusammenschluß der Stadt Telgte und der Gemeinde Kirchspiel Telgte, Landkreis Münster

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Quellenkennung: 8200747f-b87c-4161-a059-1b47224a7380. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.06.1968 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.06.1968 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 11. Juni 1968 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Telgte und die Gemeinde Kirchspiel Telgte, Landkreis Münster, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. (2) Die Gemeinde erhält den Namen Telgte und führt die Bezeichnung "Stadt". (3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Telgte und der Gemeinde Kirchspiel Telgte vom 11. November 1967 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: Die Weitergeltung des bisherigen Ortsrecht wird auf längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes befristet. Die von der bisherigen Stadt Telgte und der Gemeinde Kirchspiel Telgte rechtsverbindlich aufgestellten Bebauungspläne gelten bis zur Aufstellung neuer Bebauungspläne durch den Rat der neuen Stadt Telgte unbefristet weiter. Für ordnun gsbehördliche Verordnungen gilt § 40 des Ordnungsbehördengesetzes. Der Bauerschaftsausschuß (§ 6 des Gebietsänderungsvertrages) kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Telgte mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Stadt Telgte wird dem Amtsgericht Münster zugeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.