Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main im Wege der Zweitverleihung

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Quellenkennung: cb7bf2ff-422d-463f-980f-2a0c0876ac93. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2015 Fassung Gültig ab 19.12.2015

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2015 Fassung Gültig ab 19.12.2015 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 8. Dezember 2015   Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Körperschaftstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main werden im Anschluss an die Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Hessen für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der Zweitverleihung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.