Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP 2.2 StAV)

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Quellenkennung: 32595b53-5a99-4218-93c8-ed82afd15fe9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.10.2010 Fassung Gültig ab 01.07.2025

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,5 Punkten sind der Referendarin oder dem Referendar die Rechtsfolgen einer zweiten Klausurbewertung mit weniger als 7,5 Punkten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die Klausuren und die Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur Ausbildungsakte genommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Hausarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 18 und 32 zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes haben die Referendarinnen und Referendare eine Hausarbeit anzufertigen. Die Aufgabenstellung der Hausarbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Aufgabengebiet der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die Hausarbeit wird von den Referendarinnen und Referendaren elektronisch bestehend aus einer Sachverhaltsdarstellung, einer fachlichen sowie verwaltungsrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung erstellt. Die Hausarbeit soll der Referendarin oder dem Referendar ermöglichen zu zeigen, dass sie oder er Sachverhalte aus der Praxis fachlich und verwaltungsrechtlich richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. (2) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien fest. (3) Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt zwei Wochen. (4) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Hausarbeit unabhängig voneinander und legen das Ergebnis mit einem Punktwert nach § 20 fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss. (5) Bei der Bewertung sind insbesondere die fachliche sowie verwaltungsrechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (6) Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der Hausarbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Hausarbeit. (7) Ist die Hausarbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist der Referendarin oder dem Referendar eine neue Hausarbeit zu stellen. Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBI. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Ausbildungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 Prozent, der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 Prozent in den zu bildenden Gesamtpunktwert ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 20. Der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis der Referendarin oder dem Referendar zur Kenntnis und übersendet es spätestens einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es in die Ausbildungsakte aufnimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Noten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. Die einzelnen Leistungen, das heißt einzelne Leistungs- und Verhaltensaspekte der Ausbildungsberichte, einzelne Fragen in den Klausuren, die Hausarbeit und jedes Prüfgebiet der mündlichen Prüfung dürfen nur unter Verwendung von ganzen und halben Punktzahlen bewertet werden. Gesamtpunktwerte werden durch Mittelung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Gesamtpunkte entsprechen folgenden Noten: sehr gut (1) = 15,00 bis 13,50 Punkte (eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht); gut (2) = 13,49 bis 11,50 Punkte (eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht); befriedigend (3) = 11,49 bis 9,50 Punkte (eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht); ausreichend (4) = 9,49 bis 7,50 Punkte (eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht); mangelhaft (5) = 7,49 bis 2,50 Punkte (eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und unter 50 Prozent der möglichen Leistung liegt jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können); ungenügend (6) = 2,49 bis 0 Punkte (eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorbereitungsdienst wird mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. (1) Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Referendarinnen und Referendaren zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass ihre Eignung und Leistungsnachweise - Ausbildungszeugnis, Gesamtnote der Klausuren, Hausarbeit - und die Gesamtnote der Klausuren mindestens mit „ausreichend“ beurteilt wurden. (2) Die Zulassung ist der Referendarin oder dem Referendar durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses bekannt zu geben. (3) Den Referendarinnen und Referendaren ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu geben. Hierzu sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen. (4) Referendarinnen und Referendaren, die zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten auszuräumen. Alle Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden, sind erneut zu erbringen. Bei einem auch im Wiederholungsfall nicht „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweis, gelten die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz. Die Entscheidung über Dauer, Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung. (5) Wer auch nach Wiederholung die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. In diesem Fall berichtet der Prüfungsausschuss dem Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Durchführung der mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. (1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 90 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende Prüfgebiete: 1. Anlagensicherheit, Produktsicherheit, Transport gefährlicher Güter, 2. Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Sprengstoffe, 3. Physikalische Beanspruchungen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld, 4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes, 5. Grundzüge des öffentlichen Rechts, insbesondere Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation sowie Verwaltungsorganisation, öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht und Personalvertretungsrecht. (2) Als Teil der mündlichen Prüfung haben die Referendarinnen und Referendare einen Aktenvortrag zu halten. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Jede Referendarin und jeder Referendar hat zwei Arbeitstage Vorbereitungszeit. (3) Der Aktenvortrag und die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 20 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet. (4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote „ausreichend“ abschließt und wenn drei der Prüfgebiete einschließlich des freien Vortrags mit mindestens 7,5 Punkten bewertet worden sind. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen. (6) Bei der mündlichen Prüfung wird die inhaltliche Richtigkeit bewertet, dabei ist die Darstellung (sprachlicher Ausdruck und persönliches Auftreten) zu berücksichtigen. Der Aktenvortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus, der rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes, der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung sowie der Einhaltung der zeitlichen Vorgabe zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Prüfungsniederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. Vom Vorsitz des Prüfungsausschusses ist über den Verlauf der Prüfung für jede Referendarin und jeden Referendar eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Erkrankung, Versäumnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. (1) Sind Referendarinnen oder Referendare durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. (2) Erscheint eine Referendarin oder ein Referendar ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit „ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet. (3) Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird der Referendarin oder dem Referendar einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich nachzuholen. (4) Die Feststellung gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Folgen bei Unregelmäßigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. Begeht eine Referendarin oder ein Referendar einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die als Einstellungsbehörde zuständige Bezirksregierung widerruft gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 das Beamtenverhältnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Prüfungsergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz 4 erfolgreich abgelegt wurde und die Gesamtbewertung mindestens mit der Punktzahl 7,5 abschließt. Die Endnote wird gebildet aus den Gesamtpunktwerten des Ausbildungszeugnisses, der Klausuren, der mündlichen Prüfung und dem Punktwert der Hausarbeit. (2) Zur Ermittlung der Endnote wird der Gesamtpunktwert des Ausbildungszeugnisses mit 3 (= 30 von Hundert) der Gesamtpunktwert der Klausuren mit 3 (= 30 von Hundert) der Gesamtpunktwert der mündlichen Prüfung mit 3 (= 30 von Hundert) der Punktwert der Hausarbeit mit 1 (= 10 von Hundert) multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. (1) Nach bestandener Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses das nach dem Muster der Anlage 8 erstellte Prüfungszeugnis aus und sendet eine Durchschrift an die Ausbildungsbehörde. (2) Eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann diese spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Termin unverzüglich fest. Die mündliche Prüfung ist vollständig nachzuholen. Bis zur Wiederholungsprüfung können die Referendarinnen oder Referendare die Ausbildung in der Ausbildungsbehörde fortsetzen. Dies entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der ausbildenden Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Schwerbehinderte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. Prüfungen von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellte nach den §§ 15, 18 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen. Hierüber entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020. Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Ausbildungsakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 18 und 32 zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen kann Antragstellerinnen und Antragstellern die Einsicht in die sie betreffende Ausbildungsakte gewährt werden. Der schriftliche oder elektronische Antrag auf persönliche Einsichtnahme in die Ausbildungsakte ist an die die Ausbildungsakte führende Stelle zu richten. Teil 4 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459), in Kraft getreten am 28. Juni 2013. Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.   Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.